Viele Ehepaare wollen sicherstellen, dass beim Tod eines Ehepartners der Überlebende finanziell abgesichert ist und sich nicht mit einer Erbauseinandersetzung herumschlagen muss. Oft wird dann ein Gemeinschaftliches Testament errichtet, meist in Form eines sogenannten Berliner Testaments. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder, Enkel oder andere Erben bekommen das Vermögen erst, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist.

Solange kein anderer Erbberechtigter einen Pflichtteil fordert, vermeidet das Berliner Testament beispielsweise, dass im Zuge der Erbauseinandersetzung verschiedene Parteien Miteigentum an Immobilien erwerben, die dann ggf. sogar verkauft werden müssten.

Auch das Berliner Testament ist (von einem der Ehepartner) handschriftlich zu verfassen, zu datieren und von beiden Ehepartnern zu unterschreiben.

Bevor man aber eine Vorlage für ein Berliner Testament abschreibt, sollte man sich auch die Nachteile des Berliner Testaments vor Augen führen: So kann es zu unnötigen Erbschaftssteuerzahlungen führen oder Liquiditätsengpässe verursachen, wenn ein übergangener Erbe seinen Pflichtteil fordert. Außerdem ist das Berliner Testament recht unflexibel und kann die Interessen der Nacherben nicht immer schützen. Daher raten wir dazu, sich bei der Errichtung eines Testaments zunächst von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Kontaktieren Sie uns: 0911 971870

Gut zu wissen: Die Ehepartner können das Berliner Testament nur gemeinsam abändern oder aufheben und sie können auch keine Einzel-Testamente mehr errichten. Nach dem ersten Todesfall ist der überlebende Partner daher an das Berliner Testament gebunden. Allerdings kann es in manchen Fällen noch angefochten werden.

Beim sogenannten „Berliner Testament“ setzen sich Ehepartner gegenseitig als Erben ein und schließen so die Kinder bzw. Enkel oder andere Verwandte zunächst von der Erbfolge aus. Die Nachkommen erben dann erst, wenn der zweite Elternteil ebenfalls stirbt. Dabei kann es sein, dass die Kinder mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sind und ihren Pflichtteil fordern.

Das Recht auf den Pflichtteil lässt sich nur in Ausnahmefällen ausschließen. Beim Berliner Testament gibt es aber Möglichkeiten, die Forderung des Pflichtteils unattraktiver zu machen. In unserer Vorlage für ein Berliner Testament findet sich beispielsweise die Regelung, dass Kinder, die beim ersten Tod eines Elternteils den Pflichtteil fordern, auch beim zweiten Todesfall nur den Pflichtteil bekommen. Im Einzelfall kann es für ein (Enkel-)Kind trotzdem vorteilhaft sein, den Pflichtteil zu fordern – der dann in bar auszuzahlen ist.

Dass die Auszahlung des Pflichtteils den überlebenden Elternteil überfordern kann, ist nur ein Nachteil des Berliner Testaments. Daher ist es oft sinnvoll, statt des standardisierten Berliner Testaments ein individuelles Testament zu errichten. Bei Immobilienbesitz kann es beispielsweise Sinn machen, Häuser oder Wohnungen zu Lebzeiten zu übertragen und dabei ein Nießbrauchsrecht einzutragen.

Sie wollen ein (Berliner) Testament errichten? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne: 0911 971870

Viele Paare wollen sich gegenseitig im Todesfall gut versorgt wissen und errichten daher ein sogenanntes „Berliner Testament“. Dabei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder – oder jemand anderes – erst erben, wenn auch der zweite Ehepartner gestorben ist. Das klingt sinnvoll und hat in manchen Fällen auch Vorteile gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings hat das Berliner Testament auch Nachteile:

Berliner Testament: erbschaftssteuerliche Nachteile

Bei der Erbschaftssteuer gibt es Freibeträge. So haben Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder von 400.000 €. Nur das darüber hinausgehende Erbe muss versteuert werden. Da die Freibeträge pro Erbe und Erblasser gelten, kann jedes Kind von seinen Eltern bis zu 800.000 € steuerfrei erben: Jeweils 400.000 € von jedem Elternteil. Der Nachteil beim Berliner Testament ist, dass die Kinder erst beim zweiten Todesfall erben und so der erste Freibetrag ungenutzt bleibt. Gleichzeitig kann der überlebende Ehepartner seinen Freibetrag durch das Berliner Testament möglicherweise überschreiten. Dann fällt bereits beim ersten Todesfall Erbschaftssteuer an.

Pflichtteil beim Berliner Testament

Zwar kann man die Forderung des Pflichtteils beim Berliner Testament etwas unattraktiver machen, ein Ausschluss ist dagegen im Normalfall nicht möglich. Da ein Pflichtteil grundsätzlich in bar ausbezahlt werden soll, kann das schnell zu finanziellen Problemen beim überlebenden Ehepartner führen. Das gilt besonders, wenn das Vermögen in Immobilien gebunden ist.

Sonstige Nachteile beim Berliner Testament

Sobald einer der Ehepartner gestorben ist, kann der überlebende Partner das Berliner Testament nicht mehr ändern oder ein neues Testament errichten. Es kann nur geändert werden, wenn dies im Testament von beiden Seiten so gewünscht wird. Das ist zwar grundsätzlich so gewollt. Allerdings kann es sein, dass sich beispielsweise das Verhältnis eines Kindes zum überlebenden Ehepartner so verschlechtert, dass er es lieber nicht mehr in seinem Testament bedenken will. Außerdem können sich die Lebensumstände des überlebenden Ehepartners nach dem Erbfall noch stark ändern.

Andererseits kann ein Berliner Testament durchaus nach dem Tod des ersten Ehegatten noch angefochten werden. Das gilt insbesondere, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet, weitere Kinder bekommt oder Kinder adoptiert, da dies dazu führt, dass neue Pflichtteilsberechtigte hinzukommen. Für diesen Fall kann man eine Wiederverheiratungsklausel in das Berliner Testament einfügen.

Ein weiteres Problem aus Sicht der Nacherben: Der überlebende Ehepartner kann bis zu seinem Tod weitgehend frei über das gesamte Vermögen verfügen. Das bedeutet: Er kann das Vermögen verprassen, verspielen, durch eine Insolvenz verlieren oder sogar verschenken.

Sie möchten die Nachteile des Berliner Testaments vermeiden und mit unserer Hilfe ein individuelles Testament errichten? Kontaktieren Sie uns: 0911 971870. Wir zeigen Ihnen, wie Sie beispielsweise mit einem Nießbrauchrecht ihren Nachlass besser gestalten können.

Wenn Sie trotz der Nachteile vom Berliner Testament überzeugt sind, können Sie unsere kostenlose Vorlage für ein Berliner Testament abschreiben.

Beim sogenannten „Berliner Testament“ setzen sich Ehepartner gegenseitig als Erben ein und die Kinder bzw. Enkel erben erst, wenn auch der zweite Ehepartner gestorben ist. Allerdings hat das Berliner Testament Nachteile. Speziell wenn es Immobilien (Häuser, Wohnungen, Grundstücke) zu vererben gibt, sollten Erblasser einiges bedenken:

Bei der Erbschaftssteuer lässt das Berliner Testament beim ersten Erbfall die Steuerfreibeträge der Kinder bzw. Enkel ungenutzt. Schon mit einer vermieteten Wohnung in guter Lage kann es dann sein, dass der überlebende Ehepartner Erbschaftssteuer zu zahlen hat – und das Kind beim zweiten Todesfall auch.

Mit einem geschickt formulierten Berliner Testament (siehe unsere Vorlage) kann man zwar die Forderung des Pflichtteils unattraktiver machen, man kann den Pflichtteil aber nicht ausschließen. Ist das Vermögen vor allem in Form von Immobilien gebunden, kann der Pflichtteil beim Berliner Testament zum Problem werden: Der Pflichtteil ist in bar auszuzahlen. Mitunter ist es dafür nötig, den Hausbesitz zu verkaufen.

Da das Berliner Testament auch noch andere Nachteile hat, sollten sich gerade Hausbesitzer überlegen, ob sie nicht lieber ein individuell gestaltetes Testament errichten wollen. Die oben genannten Probleme lassen sich beispielsweise teilweise durch die Eintragung eines Nießbrauchrechts lösen oder entschärfen. Kontaktieren Sie uns, unser Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne.

Hinweise zur Vorlage für das Berliner Testament

Mit der untenstehenden Vorlage für ein „Berliner Testament“ setzen sich Ehepartner gegenseitig als Erben ein und bestimmen ihre Kinder als Nacherben. Auch ein solches gemeinsames Testament ist handschriftlich zu verfassen. Daher ist dieses Muster zum Abschreiben gedacht, NICHT zum Ausdrucken. Dabei reicht es, wenn ein Ehepartner die Berliner Testament-Vorlage abschreibt und an den entsprechenden Stellen ergänzt. Das Berliner Testament ist von beiden Ehepartnern zu unterschreiben.

Auch mit einem Berliner Testament lässt sich der Pflichtteil in den meisten Fällen nicht ausschließen. Es ist aber möglich, die Forderung des Pflichtteils unattraktiver zu machen. Eine entsprechende Formulierung findet sich in dem unten stehenden Muster.

Wer will, dass bestimmte Personen bestimmte Teile des Nachlasses individuell und ggf. zusätzlich zu ihrem Erbteil bekommen, kann dies in Form eines Vermächtnisses regeln. Dabei muss klar formuliert werden, bei welchem Todesfall das Vermächtnis fällig wird.

Das Berliner Testament kann auch um eine Klausel zur Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners ergänzt werden. Hierzu sollte man sich aber von einem Erbrechts-Anwalt beraten lassen.

Sie wollen ein Testament errichten, wissen aber nicht, ob das Berliner Testament das Richtige für Sie ist? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne: 0911 971870

Haftungsausschluss

Obwohl diese Vorlage für ein Berliner Testament zum Abschreiben mit großer Sorgfalt erstellt wurde, übernehmen wir keine Haftung. Dieses Muster kann keine individuelle Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht ersetzen. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass das Berliner Testament im Einzelfall schwerwiegende Nachteile haben kann.
Sie können diese Vorlage für ein Berliner Testament kostenlos nutzen.

Berliner Testament: Muster

Gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute [Name] geboren am [Datum] in [Ort], und [Name, ggf. ergänzt um „geborene [früherer Nachname]], geboren am [Datum] in [Ort], errichten folgendes gemeinsames Testament:

Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden setzen wir unsere Kinder [Aufzählung der Kinder mit Name, Geburtsdatum und aktuellem Wohnort] als Erben zu gleichen Teilen ein, ersatzweise deren Nachkommen.

Für den Fall, dass eine pflichtteilsberechtigte Person beim Tod des Erstverstorbenen Ehepartners den Pflichtteil einfordert, soll diese Person auch beim Tod des zweiten Ehepartners nur den Pflichtteil erhalten.

[Hier können noch Vermächtnisse über einzelne Vermögensgegenstände gemacht werden.]

[Unterschrift Ehepartner 1]
[Ort, Datum]

[Unterschrift Ehepartner 2]
[Ort, Datum]

Selbst in Testamenten werden die Worte „Erbe“, „Erbschaft“ und „vererben“ oft synonym für „Vermächtnisnehmer“, „Vermächtnis“ und „vermachen“ eingesetzt. Glücklicherweise können die meisten Testamente trotz dieses Fehlers richtig interpretiert werden. Als Erblasser, der ein Testament verfasst, sollte man sich aber der Unterschiede bewusst sein, damit man sich nicht auf solche Interpretationen verlassen muss:

Ein Erbe übernimmt als Rechtsnachfolger – ggf. anteilig – alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Das bedeutet, dass er auch für die Schulden geradestehen muss.

Ein Vermächtnis bezieht sich dagegen immer auf einen bestimmten Teil des Vermögens des Erblassers, beispielsweise einen bestimmten Gegenstand oder eine bestimmte Menge an Geld. Der Vermächtnisnehmer wird auch nicht unmittelbar Eigentümer des Vermächtnisses, sondern hat nur einen Herausgabeanspruch gegenüber dem oder den Erben, der vor der Erbauseinandersetzung zu erfüllen ist.

In der Praxis macht oftmals v.a. die Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis Probleme. Letzteres stellt ein Vermächtnis für einen Erben dar, das nicht auf seinen Erbteil angerechnet wird. Bei der Teilungsanordnung geht es dagegen um eine Verteilung der Vermögensgegenstände unter den Erben, die auf den Erbteil angerechnet wird.

Sie wollen ein Testament errichten? Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden.

Ich werde immer wieder gefragt, ob die erfolgte Eheschließung nicht „angefochten“ werden kann. Auf Nachfrage wird manchmal als Begründung mitgeteilt, dass der Andere bei der Heirat bei dem „Ja“ vor dem Standesbeamten schon gewusst habe, dass es eigentlich ein „Nein“ später werden soll. Gefragt werde ich dann, ob die Ehe deshalb nicht einfach aufgehoben werden könne. Wenn die Ehe aufgehoben wird, ist sie nie wirksam zustande gekommen. Sie muss daher auch nicht geschieden werden. Eine Ehe kann nur aus bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen aufgehoben werden. Einer der Gründe ist zum Beispiel die Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten bei der Eheschließung oder auch das Vorliegen einer Doppelehe. Die Enttäuschung über die wahren Absichten bei der Eheschließung vermag aber keine Eheaufhebung zu rechtfertigen.

Sie haben Fragen zum Thema Eheschließung? Gerne berät und unterstützt Sie hier Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht aus der Kanzlei Dr. Sonntag in Fürth.

Es machen viele: Bettwäsche zum Lüften aus dem Fenster hängen. Dies kann aber zu Streit zwischen Mietern führen. Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass das Lüften von Bettwäsche am Fenster trotz eines Verbots in der Hausordnung erlaubt ist. Ein Paar, das seit 30 Jahren seine Bettwäsche zum Lüften aus dem Fenster hängte, wurde von später eingezogenen Nachbarn verklagt. Die Nachbarn behaupteten, dass Staub, Haare und Hautpartikel von der Wäsche in ihr Fenster rieseln. Das Gericht war jedoch nicht davon überzeugt, dass die Wäsche tatsächlich so heftig ausgeschüttelt wurde. Das bloße Auslüften trockener Wäsche am Fenster ist erlaubt, weil es sozialadäquat ist. g.

Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ein Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Beurteilung der Leistung und des Verhaltens eines Arbeitnehmers. Der Inhalt eines Arbeitszeugnisses hängt davon ab, ob es sich um ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis handelt.

Ein einfaches Zeugnis enthält nur Angaben zur Art und Dauer der Beschäftigung, ohne eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens. Ein einfaches Arbeitszeugnis wird ausgestellt, wenn das Arbeitsverhältnis nur für einen kurzen Zeitraum bestanden hat.

Ein qualifiziertes Zeugnis enthält zusätzlich eine Beurteilung der Fachkenntnisse, der Arbeitsweise, der Arbeitsergebnisse, der sozialen Kompetenzen und des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden.

Das Arbeitszeugnis kann erheblichen Einfluss auf die berufliche Zukunft und somit die Karriere haben. Gerade weil dies so wichtig ist, gibt es Vorgaben, die im Arbeitszeugnis und seinem Inhalt zu berücksichtigen sind.

Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Das Deutsche Büro Grüne Karte ist in Deutschland zuständig für die Abwicklung von Autohaftpflichtfällen im Rahmen des internationalen Grüne-Karte-Systems. Wenn Sie im Inland einen Unfall mit einem Fahrzeug hatten, das im Ausland versichert ist, müssen Sie sich nicht mühevoll mit einer ausländischen Versicherung auseinandersetzen. Sie können stattdessen Ihre Schäden direkt beim „Deutschen Büro Grüne Karte“ geltend machen. Das Büro überträgt die Regulierung des Schadens einem deutschen Versicherer, der die Angelegenheit in Vertretung des ausländischen Versicherers erledigt.

Es ist wichtig, nach dem Unfall unbedingt die Grüne Versicherungskarte des Unfallgegners im Original zu verlangen. Die Karte soll bei der Regulierung der deutschen Versicherung vorliegen, damit diese auszahlen kann. Liegt die Karte nicht vor, muss der ausländische Versicherer erst seine Genehmigung erteilen, bevor die deutsche Versicherung auszahlen darf. Die Erteilung einer solche Genehmigung kann sich unter Umständen über Monate hinziehen.

Bei Fragen rund um das Verkehrs- und Versicherungsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.