Erbauseinandersetzung
Nachdem ein Erbfall eingetreten ist, stellt sich oft die Frage, wie das Erbe zu verteilen ist. Juristen sprechen hier von einer Erbauseinandersetzung. Da die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte regelmäßig Mandanten bei der Erbauseinandersetzung mit Geschwistern, Eltern, Kindern und anderen Miterben unterstützt, erklären wir hier einige der wichtigsten Punkte:
Voraussetzungen für die Erbauseinandersetzung
Bevor das Erbe verteilt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das betrifft insbesondere folgende Fragestellungen:
- Die Erbanteile müssen feststehen. Streitigkeiten über den Pflichtteil oder eine Testamentsanfechtung sollen abgeschlossen sein. In manchen Fällen ist auch die Geburt eines möglichen Erben noch abzuwarten.
- Es ist zu klären, was alles zur Erbmasse gehört; insbesondere sind auch die Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfassen.
- Der Erblasser darf die Erbauseinandersetzung nicht ausgeschlossen haben.
Schon an dieser Stelle entsteht oft Streit unter den Erben, beispielsweise über den Pflichtteil. Dabei stehen Ihnen Philipp Krasa und das Team von Dr. Sonntag Rechtsanwälte mit Rat und Tat zur Seite.
Stehen die Erbanteile fest, gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten für die Erbauseinandersetzung:
Erbauseinandersetzung nach Testament
Gerade wenn Streit zwischen den Erben abzusehen ist, kann es Sinn machen, dass der Erblasser die Erbauseinandersetzung bereits im Testament regelt. Dabei wird klar festgelegt, wer was bekommt. Dabei ist darauf zu achten, dass alle Erben einen angemessenen Anteil am Nachlass erhalten und vor allem der Pflichtteil nicht unterschritten wird.
Vom Erblasser kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der die Erbauseinandersetzung regelt.
Als erfahrener Anwalt für Erbrecht steht Ihnen Philipp Krasa zur Seite, wenn Sie mit der Gestaltung des Testaments Streit vermeiden wollen. Außerdem unterstützt Sie die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte auch, wenn es um eine Testamentsanfechtung oder um Streit mit dem Testamentsvollstrecker geht.
Einvernehmliche Erbauseinandersetzung: Erbauseinandersetzungsvertrag
Gibt es keinen Streit über die Erbauseinandersetzung, können sich die Erben auch untereinander auf die Verteilung des Erbes einigen. Die Entscheidung über die Erbauseinandersetzung soll dabei einstimmig erfolgen. Dies kann in vielen Fällen formlos geschehen. Nur bei der Auseinandersetzung bestimmter Vermögensgegenstände braucht man einen Notar – insbesondere bei Grundstücken und Anteilen an einer GmbH.
Wer alles klar regeln will, kann auch einen schriftlichen Erbauseinandersetzungsvertag abschließen. Die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte unterstützt Sie gerne dabei, einen solchen Erbauseinandersetzungsvertrag zu erstellen. Außerdem stehen wir Ihnen auch zur Seite, wenn Sie und Ihre Miterben über die Erbauseinandersetzung verhandeln.
Erzwungene Erbauseinandersetzung
Ist eine gütliche Erbauseinandersetzung nicht möglich, kann jeder Miterbe verlangen, dass die Erbmasse liquidiert, also verkauft wird. Bei Immobilien geschieht das durch eine Teilungsversteigerung, ansonsten in Form eines Pfandverkaufs. Nachlassgegenstände, die ohne Verlust geteilt werden können, sollen „in Natur“ geteilt werden. Nach dem Verkauf und dem Begleichen sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten wird das Geld entsprechend der Erbanteile verteilt.
Rechtsanwalt Philipp Krasa steht Ihnen auch bei einer Erbteilungsklage bzw. Erbauseinandersetzungsklage sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr einer Teilungsversteigerung zur Seite.
Checklisten
Pflichtteil wird gefordert – worauf muss ich achten? | Herunterladen |