Kurzinformation Denkmalkauf August 2019
Wenn ein Verkäufer beim Verkauf einer Immobilie nicht offenbart, dass das verkaufte Gebäude unter Denkmalschutz steht, dann liegt kein Rechtsmangel, sondern ein Sachmangel vor. Ein Verkäufer hatte ein im 17. Jahrhundert erstelltes Fachwerkhaus verkauft. Dieses stand, wie sich nachträglich herausstellte, unter Denkmalschutz. Die Eigenschaft als Denkmal bedeutet für das Kaufobjekt eine öffentlichrechtliche Beschränkung. Durch sie werden dem Eigentümer zusätzliche Pflichten auferlegt. Da die Immobilie dann auch in die Liste der Baudenkmäler eingetragen ist, sind die Möglichkeiten des Eigentümers für Veränderungen nach § 903 BGB erheblich eingeschränkt. Wenn der Verkäufer nun angibt, dass er gar nicht wusste, dass das Haus in die Denkmalliste aufgenommen ist, dies aber vermutet hat, so handelt er auch arglistig. Arglist setzt nämlich nicht voraus, dass der Verkäufer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Es reicht hier ein sogenannter bedingter Vorsatz im Sinne eines „für möglich halten“ oder „in Kauf nehmen“.
Philipp Krasa