Kurzinfo Mietrecht März 21
Auch wenn die Sonne tagsüber wieder länger scheint, ist es noch Winter und kann nachts zu frostigen Temperaturen kommen. Dabei können Wasserleitungen zufrieren und platzen. Hierdurch kommt es jedes Jahr zu erhebliche Schäden in überschwemmten Wohnungen. Gebäudeversicherung, Hausrat- oder Haftpflichtversicherung treten für derartige Frostschäden nur ein, wenn Mieter oder Vermieter die allgemein üblichen Sorgfaltspflichten eingehalten haben. Hierzu gehört, dass die Immobilie nicht unbeheizt bleiben darf. Mieter müssen dafür Sorge tragen, dass auch während ihrer Abwesenheit, zum Beispiel im Urlaub oder am Wochenende, ihre Wohnung nicht unbeheizt bleibt. Der Vermieter ist verpflichtet, darauf zu achten, dass dies auch in leerstehenden Wohnungen eines Mietshauses geschieht.
Bei Fragen rund um Immobilien steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.