Immobilienrecht

Nutzungsvergütung nach Auszug aus der gemeinsamen Immobilie – was kann ich verlangen?

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Dr. Gabriele Sonntag


Rechtsanwältin
Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei seit 1995


gs@ra-sonntag.de

0911971870

Wenn Ehegatten sich getrennt haben, wollen sie oft nicht mehr zusammen leben. Deshalb zieht einer der Ehegatten aus der oft beiden hälftig gehörenden Immobilie aus. Ab dem Auszug besteht ein Anspruch auf Nutzungsvergütung. Dies steht so in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Nutzungsvergütung ist eine Art Miete für den Hälfteanteil der Immobilie. Diese wird ja nach dem Auszug alleine vom anderen Ehegatten genutzt. Wie hoch die Nutzungsvergütung ist, richtet sich nicht nur nach der ortsüblichen Miete. Es kommt auch darauf an, ob das Trennungsjahr schon abgelaufen ist, ob gemeinsame minderjährige Kinder betreut werden, wie hoch der gezahlte Unterhalt ist und wie hoch eventuell der Beitrag des in der Immobilie verbliebenen Ehegatten zum Erwerb der Immobilie war.

Bei Fragen zur Nutzungsvergütung wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth.