Jedem Anwohner schwant, dass er im Winter auf dem Bürgersteig vor seinem Haus Schnee kehren muss. Aber wann und in welchem Umfang muss geräumt werden? Genügt eine Spur aus Salz entlang des Gehweges und fertig? Den genauen Umfang einer bestehenden Räumpflicht hat fast jede Gemeinde in einer Verordnung geregelt. Darin kann festgelegt werden, dass ab 07:00 Uhr der Bürgersteig gefahrlos begehbar sein muss. So auch in der Stadt Fürth. Ebenso kann es untersagt sein, umweltschädliche Stoffe, wie Salz, zum Räumen zu verwenden. Was bestimmt kaum ein Anwohner weiß, ist, dass in einigen Gemeinden an Haltestellen des öffentlichen Omnibusverkehrs der Gehweg vom Anwohner auch am Rande der Fahrbahn zu räumen und zu streuen ist. Das übliche Aufhäufen des geräumten Schnees an der Bordsteinkante geht somit gar nicht. Ein Blick in die jeweilige Gemeindesatzung ist daher ratsam, um einem Ordnungsgeld zu entgehen.
Gut zu wissen: Natürlich müssen Sie auch am Sonntag schneeschieben und auch an Feiertagen können Sie sich das Schneeräumen nicht sparen. Allerdings gelten an Sonntagen und Feiertagen oft andere Uhrzeiten. Beispielsweise muss der Gehweg in der Stadt Fürth an Sonntagen und Feiertagen erst ab 8:00 Uhr geräumt sein.
Bei Fragen rund um die Räumpflicht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.