Grundsätzlich können Versicherte Arbeitslosengeld nur dann erhalten, wenn sie für die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Dies ist bei einem arbeitsunfähigen Versicherten nicht der Fall. Deshalb ist hier grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben. Es gibt allerdings die sogenannte „Nahtlosigkeitsregelung“. Obwohl man dem Arbeitsmarkt wegen Arbeitsunfähigkeit überhaupt nicht zur Verfügung steht, muss die Agentur für Arbeit dann trotzdem Arbeitslosengeld zahlen. Voraussetzung ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers mehr als sechs Monate gemindert ist. Aus gesundheitlichen Gründen darf er noch keine Beschäftigung ausüben. Obwohl man nicht arbeiten kann und somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, gibt es dann trotzdem Leistungen vom Arbeitsamt, Arbeitslosengeld.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth wenden.