Arbeitnehmer sind über ihren Arbeitgeber bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese zahlt, wenn der Arbeitnehmer auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück einen Unfall erleidet. Darüber hinaus zahlt die gesetzliche Unfallversicherung bei Berufskrankheiten, die sich der Versicherte durch eine berufliche Tätigkeit zugezogen hat, wenn diese in der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen ist.
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt jedoch nur dann, wenn ein von außen wirkendes Ereignis den Unfall herbeigeführt hat. Verlässt der Arbeitnehmer über die Treppe des Bürogebäudes den Arbeitsplatz und bricht sich bei einem Sturz aus Unachtsamkeit den Arm, so liegt ein versicherter Unfall vor. Wird es dem Arbeitnehmer beim Verlassen des Bürogebäudes auf der Treppe schwindelig, so liegt eine innere Ursache vor. Die gesetzliche Unfallversicherung wird Leistungen ablehnen.
Bei Fragen rund um die gesetzliche Unfallversicherung steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth Herr Rechtsanwalt Roland Tilch gerne mit Rat und Tat zur Seite.