Vermietet man zum ersten Mal eine Wohnung oder ein Haus, stellt sich der junge Vermieter die Frage, welche Miete er verlangen darf. Die wenigsten Vermieter denken daran, dass sie ordnungswidrig handeln könnten, wenn sie eine unangemessen hohe Miete vom zukünftigen Mieter fordern. Natürlich wünscht sich der Vermieter eine möglichst hohe Miete, zumal eine Mietanpassung innerhalb von drei Jahren von maximal 20 % möglich ist. Verpasste Mieteinnahmen können nicht mehr nachgeholt werden. Erster Anhaltspunkt für die Bestimmung der zu verlangenden Miete ist zunächst die Miete, die von den Vormietern bezahlt wurde. Handelt es sich um eine Erstvermietung, fällt dieses Kriterium weg. Viele Gemeinden bieten einen Mietspiegel an, mit dessen Hilfe die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung bestimmt werden kann. Wird ein solcher Mietspiegel nicht angeboten, können in der Nähe liegende, vergleichbare Wohnungen einen Anhaltspunkt liefern, welche Miete gerechtfertigt ist. Wenn diese auch nicht geht, kann man diverse Datenbanken im Internet befragen. Die allerletzte aber teure Möglichkeit ist ein Sachverständigengutachten.
Bei Fragen rund um Mietrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.