Nach dem Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist dann nicht mehr möglich. Sie kann auch nicht wirksam vertraglich vereinbart werden. Zulässig ist aber ein Aufhebungsvertrag.
Verhaltensbedingte Kündigungen kommen bei Verstößen gegen den Ausbildungsvertrag in Betracht. Hier gibt es allerdings strenge Anforderungen, je länger das Ausbildungsverhältnis störungsfrei bestanden hat und je näher die Abschlussprüfung ist. Auch muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung der Auszubildende in der Regel zunächst abgemahnt werden. Nur bei schwersten Vertrauensverstößen kann eine Kündigung ausnahmsweise auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Im Kündigungsschreiben müssen alle Kündigungsgründe aufgeführt werden. Ein „Nachschrieben“ von Gründen ist nicht möglich.
Bei Fragen rund um das Ausbildungsverhältnis steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.