Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis auch dann kündigen, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Die Kündigung ist also nicht schon alleine deshalb unwirksam, weil die Zustellung der Kündigung während der Urlaubszeit stattfindet. In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber nach der Probezeit nur dann kündigen, wenn verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe vorliegen. Der Arbeitnehmer muss sich gegen die Kündigung gerichtlich wehren. Hierzu hat er eine Klagefrist von drei Wochen einzuhalten. Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem Arbeitnehmer die Kündigung wirksam zugestellt wurde.
Die meisten Kündigungsschreiben landen im Briefkasten des Arbeitnehmers. Die Kündigung gilt ab dem Einwurf in den Briefkasten als zugegangen, selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist und der Arbeitgeber dies weiß. Die 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage beginnt also zu laufen, auch wenn der Arbeitnehmer sich (noch) im Urlaub befindet.
Manchmal kehrt ein Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück und stellt fest, dass die Klagefrist von drei Wochen bereits abgelaufen ist. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen.
Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.