Haus überschreiben auf Kinder oder Enkel

Nach dem Tod erhalten die Erben auch die Immobilien des Verstorbenen. Was aber wenn der Erblasser bestimmten Erben nicht einmal den Pflichtteil geben will? Oder wenn absehbar ist, dass Haus oder Wohnung verkauft werden müssen, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen? In diesen Fällen kann es Sinn machen, die Immobilie bereits (teilweise) zu Lebzeiten auf Kinder oder Enkel zu überschreiben. Rechtsanwalt Philipp Krasa, erfahrener Anwalt für Erbrecht, erklärt, wie das funktioniert und was zu beachten ist.

Immobilie überschreiben und Erbschaftssteuer sparen

Bei der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer haben Kinder derzeit einen Freibetrag von 400.000 €. Bei Enkelkindern beträgt der Freibetrag 200.000 €. Dieser erhöht sich auf 400.000 €, wenn der Elternteil, der das Kind des Erblassers ist, bereits verstorben ist. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre genutzt werden – pro Kind und pro Elternteil. Dabei kann der Wert der Immobilie geringer sein, wenn im Grundbuch für das Haus oder die Wohnung ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht für die Schenkenden eingetragen ist. Ist die zu übertragende Wohnung oder das Haus wertvoller als der Steuerfreibetrag, kann es auch nur anteilig auf die Kinder oder Enkel überschrieben werden.

Gut zu wissen: Bei einer Schenkung in „gerader Linie“ also z.B. an Kinder und Enkel oder an den Ehepartner fällt grundsätzlich keine Grunderwerbssteuer an.

Schlüssel mit Haus. Wer eine Immobilie an Kinder oder Enkel überschreiben will, muss nicht gleich ausziehen.

Haus überschreiben und Pflichtteil anders regeln

In einem Testament können Hinterbliebene enterbt werden. Kindern, Enkeln, Eltern und Ehepartnern steht in der Regel der sogenannte Pflichtteil zu. Hat man sich mit einem Teil der Familie überworfen, kann man den Pflichtteil weitgehend ausschließen, indem man sein Vermögen rechtzeitig an andere Personen verschenkt – beispielsweise indem man Wohnung oder Haus auf die bevorzugten Kinder oder Enkel überschreibt. Der so übergangene Erbe hat zwar einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Wert des verschenkten Hauses oder der Wohnung wird dann bei der Berechnung des Pflichtteils dem Erbe hinzugerechnet. Dieser Anspruch unterliegt jedoch einer Abschmelzung über einen Zeitraum von zehn Jahren: Nach jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, verringert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch um 10 %. Tritt der Erbfall nach Ablauf der 10-Jahres-Frist ein, wurde der Pflichtteil für die überschriebene Immobilie anderes geregelt; es gibt keinen Ergänzungsanspruch mehr.

Dabei ist zu beachten, dass ein im Grundbuch eingetragener Nießbrauch den Beginn der 10-Jahres-Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch verhindert. Besser wäre es in diesem Fall, im Grundbuch ein Wohnrecht für einen kleinen Teil des Hauses bzw. der Wohnung einzutragen, in einem Schenkungsvertrag eine Leibrente zu vereinbaren oder die Immobilie einfach so zu verschenken.

Gut zu wissen: Bei Schenkungen unter Eheleuten beginnt die Abschmelzung erst mit der Scheidung.

Philipp Krasa ist ein erfahrener Anwalt für Erbrecht in Fürth

Philipp Krasa

Rechtsanwalt Philipp Krasa ist Fachanwalt für Familienrecht und betreut bei der Nachlassgestaltung Mandanten aus Fürth, Nürnberg, Erlangen und ganz Franken. Dabei berät er auch zur Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge, beispielsweise durch Überschreiben von Immobilien auf Kinder und Enkel.

pk@ra-sonntag