Vermächtnis und Erbe: Nicht ganz dasselbe

Blumen und Federhalter neben einem handschriftlichen Testament, in dem auch ein Vermächtnis für einen Vermächtnisnehmer enthalten ist.
Rechtsanwalt Philipp Krasa im grauen Anzug. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 2016


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Selbst in Testamenten werden die Worte „Erbe“, „Erbschaft“ und „vererben“ oft synonym für „Vermächtnisnehmer“, „Vermächtnis“ und „vermachen“ eingesetzt. Glücklicherweise können die meisten Testamente trotz dieses Fehlers richtig interpretiert werden. Als Erblasser, der ein Testament verfasst, sollte man sich aber der Unterschiede bewusst sein, damit man sich nicht auf solche Interpretationen verlassen muss:

Ein Erbe übernimmt als Rechtsnachfolger – ggf. anteilig – alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Das bedeutet, dass er auch für die Schulden geradestehen muss.

Ein Vermächtnis bezieht sich dagegen immer auf einen bestimmten Teil des Vermögens des Erblassers, beispielsweise einen bestimmten Gegenstand oder eine bestimmte Menge an Geld. Der Vermächtnisnehmer wird auch nicht unmittelbar Eigentümer des Vermächtnisses, sondern hat nur einen Herausgabeanspruch gegenüber dem oder den Erben, der vor der Erbauseinandersetzung zu erfüllen ist.

In der Praxis macht oftmals v.a. die Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis Probleme. Letzteres stellt ein Vermächtnis für einen Erben dar, das nicht auf seinen Erbteil angerechnet wird. Bei der Teilungsanordnung geht es dagegen um eine Verteilung der Vermögensgegenstände unter den Erben, die auf den Erbteil angerechnet wird.

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