Handwerker, Künstler, Publizistinnen, Hebammen und freiberufliche Lehrer sind unterschiedliche Berufe. Sie haben jedoch eines gemein: Alle sind gesetzlich pflichtversichert in der Rentenversicherung. Andere Selbstständige können auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichert werden. Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Diese Berufsgruppen tragen nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst.
Ob jemand Lehrer, Künstlerin oder Publizist ist, ist weit auszulegen. Künstler im Sinne des Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalistin oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder unterrichtet. Um als Lehrer eingestuft zu werden, reicht die Übermittlung von Wissen und Fähigkeiten. Nur bei Verdiensten bis 520,00 EUR monatlich besteht keine Rentenversicherungspflicht.
Bei Fragen rund um das Sozialrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.