Gerade bei Neuwagen stellt der Autokauf für viele Kunden eine große Investition dar. Umso unerfreulicher ist es, wenn das neue Auto bei der Übergabe Mängel aufweist oder kurz danach kaputtgeht. Für solche Fälle ist die gesetzliche Gewährleistung da. In vielen Fällen geben Hersteller oder Händler außerdem eine Garantie. Da beides oft verwechselt wird, erklären wir hier die Unterschiede:
Gewährleistung bei Neuwagen
Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, den Verbraucher grundsätzlich gegenüber dem Händler haben. Sie ist bei allen Händlern und Herstellern gleich und kann auch nicht einfach über die AGB ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Tritt innerhalb der ersten 2 Jahre nach Übergabe des Neuwagens ein Sachmangel zutage, hat dafür der Händler geradezustehen. (Bei Gebrauchtwagen ist die Gewährleistungsfrist kürzer.) Dies gilt jedoch nur für Mängel, die bereits bei der Übergabe bestanden oder Schäden, die auf solche Mängel zurückzuführen sind. Klassische Verschleißteile wie Bremsscheiben sind daher normalerweise nicht abgedeckt, genauso wie Unfallschäden. Die Beweislast, ob der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag, liegt in den ersten 6 Monaten beim Händler, danach beim Kunden.
Im Normalfall darf der Händler zunächst eine Nachbesserung durchführen, den Schaden also reparieren – teilweise sogar mehrmals. Wenn die Nachbesserung nach den Umständen als gescheitert angesehen werden kann, hat der Kunde die Wahl zwischen folgenden Optionen:
- Rückabwicklung des Kaufs (Wandlung). Der Kunde gibt das Auto zurück und erhält dafür den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung.
- Ersatzlieferung eines vergleichbaren Fahrzeugs. Unter Umständen kann das auch ein neueres Modell sein.
- Nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises.
Garantie bei Neuwagen
Garantien sind Vertragsbestandteile, die Hersteller oder Händler zusätzlich zur Gewährleistung anbieten. Da es sich nicht um einen gesetzlichen Anspruch handelt, kann jeder Hersteller hier eigene Konditionen anbieten. Teilweise haben sogar einzelne Händler eigene Garantien. Folglich kann man die Garantien von VW, Fiat, BMW, Audi, Mercedes, Seat, Ford, Opel und anderen Herstellern nicht einfach gleichsetzen.
Verbraucher sollten daher genau darauf achten, was genau garantiert wird, welche Ansprüche sich im Garantiefall ergeben und was ggf. ausgeschlossen ist. Beispiele sind eine Garantie für die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile oder eine Garantie gegen Durchrostung.
Die Hersteller-Garantie ist außerdem meist an Bedingungen geknüpft, beispielsweise an die fachgerechte und rechtzeitige Durchführung von Inspektionen. In diesem Zusammenhang hat der BGH bereits wiederholt entschieden, dass die Garantie nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass die Inspektion in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wird. Sofern die Arbeiten fachgerecht erledigt werden, können die Kunden ihre Fahrzeuge daher auch in eine freie Kfz-Werkstatt bringen, ohne die Garantie zu verlieren.
Gut zu wissen: Leasing-Banken treten ihre Ansprüche auf Gewährleistung und Garantie normalerweise an die Leasingnehmer ab. Damit sind die Kunden beim Leasing ähnlich gestellt wie beim Kauf und können Mängel direkt beim Händler reklamieren. Informieren Sie aber immer zusätzlich Ihren Leasinggeber. Im Fall einer nachträglichen Kaufpreisminderung reduzieren sich auch Ihre Leasing-Raten.
Sie haben Probleme mit Gewährleistung oder Garantie bei einem Neuwagen? Kontaktieren Sie uns, unser Anwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen gerne: 0911 971870