„Morgen werde ich zum Gericht gehen und die Scheidung einreichen!“ Sätze wie dieser sind eher leere Drohungen: Man kann nicht selbst „die Scheidung“ einreichen. Vorher sind Voraussetzungen zu erfüllen. Um Menschen aus Nürnberg, Fürth, Erlangen und aus der Region, die einen Scheidungsantrag stellen wollen, vor solchen Missverständnissen zu schützen, erklären wir hier:
Sie denken darüber nach, in Nürnberg, Fürth, Erlangen oder der Region die Scheidung einzureichen? Wir vertreten Sie gerne. Rufen Sie uns an unter 0911 971870
Das Familienrecht kennt keine „Sofortscheidungen“. Sofern nicht die – wirklich sehr selten vorkommenden – Voraussetzungen für eine „Härtefallscheidung“ vorliegen, haben scheidungswillige Ehepartner daher zunächst das Trennungsjahr abzuwarten.
Das bedeutet, dass beide Eheleute ein Jahr „getrennt von Tisch und Bett“ leben sollen, bevor einer von beiden die Scheidung beantragen kann. In den meisten Fällen zieht einer der Ehegatten aus der Ehewohnung (das kann auch ein Haus sein) aus. Auf jeden Fall darf keine „häusliche Gemeinschaft“ mehr bestehen.
Tipp: Den Beginn des Trennungsjahres können Sie mit unserem kostenlosen Trennungsjahr-Formular dokumentieren.
Wichtig: Scheidungswillige Ehepartner können nicht selbst den Scheidungsantrag stellen. Das kann nach deutschem Recht nur ein Anwalt. Nur scheidungswillige Anwälte können sich natürlich selbst vertreten.
Der Anwaltszwang gilt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Hier braucht lediglich der andere Ehepartner keinen eigenen Anwalt.
In unserer Kanzlei an der Grenze zwischen Nürnberg und Fürth beraten wir Sie gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Senden Sie uns Ihr Anliegen mit den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich per Post oder als PDF-Datei per E-Mail. Dann schauen wir uns die Unterlagen an und werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit einer schriftlichen Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung leisten können.
Mit Ihren Anfragen und Mandaten sind Sie uns aus Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und aus der Region willkommen. Wir sind gerne für Sie da.
Scheidungsverfahren finden in erster Instanz immer vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht – dort beim Familiengericht – statt. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 122 FamFG geregelt. Wo die Scheidung eingereicht werden kann, ist dabei nicht einfach herauszufinden. Es hängt u.a. vom Wohnort („gewöhnlicher Aufenthalt“) der Ehepartner und der gemeinsamen Kinder ab. Einfach ist die Zuordnung, wenn alle Beteiligten im Gerichtsbezirk desselben Amtsgerichts leben.
Die gute Nachricht: Bei welchem Gericht die Scheidung einzureichen ist, ermittelt Ihr Anwalt/Ihre Anwältin für Sie. Für alle, die sich schon einmal darauf vorbereiten wollen, wo das Scheidungsverfahren stattfindet, haben wir eine Übersicht erstellt, welche Familiengerichte für die Orte im Bezirk des OLG Nürnberg örtlich zuständig sind: