Erbunwürdigkeit

Ein Mann zwingt eine Frau, ein Testament zu erstellen. Das führt dazu, dass er erbunwürdig wird.
Rechtsanwalt Philipp Krasa in grauer Weste. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
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Nach einem Todesfall kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Erbauseinandersetzung. Eines der schärfsten Schwerter im Kampf um das Erbe ist dabei die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit.

Gründe für Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeitsgründe sind abschließend in § 2339 BGB definiert. Als erbunwürdig gilt dabei vereinfacht gesagt, wer

  • den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder dies versucht.
  • den Erblasser widerrechtlich (z.B. durch Gewalt, Drohung, arglistige Täuschung, Drogen) dazu bringt, eine „Verfügung von Todes wegen“ zu errichten oder zu widerrufen. Dasselbe gilt, wenn die Errichtung oder der Widerruf auf diese Weise verhindert wird.
  • bestimmte Straftaten in Zusammenhang mit einer „Verfügung von Todes wegen“ begeht – insbesondere Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung. Genannt werden außerdem Falschbeurkundung, Verändern von Ausweisen und die Manipulation von Grenzsteinen.

Verfügungen von Todes wegen sind Testamente und Erbverträge. Im Fall von arglistiger Täuschung und Drohung sowie im Fall der genannten Straftaten tritt keine Erbunwürdigkeit ein, wenn – vereinfacht gesagt – die Handlung keine Folgen hatte. Das liegt vor, wenn das errichtete Testament ohnehin nicht wirksam wurde oder wenn das Testament, dessen Widerruf herbeigeführt wurde, aus anderen Gründen unwirksam wäre. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Erblasser zu dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachweislich nicht testierfähig war und das Testament daher erfolgreich angefochten wurde.

Vor einer Anfechtungsklage ist daher zu überlegen, ob eine Anfechtung des Testaments aus anderen Gründen oder eine Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit sinnvoller ist.

Anfechtung und Anfechtungsklage bei Erbunwürdigkeit

Die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ist erst nach dem Anfall der Erbschaft möglich. Anfechtungsberechtigt ist nach § 2341 BGB jeder, der als Erbe nachrückt oder potentiell einen größeren Anteil am Erbe erhält. Sobald der Anfechtungsberechtigte – beweisbare – Kenntnis der Erbunwürdigkeit hat, bleibt ihm ein Jahr Zeit für die Anfechtung. Das Verfahren unterscheidet sich dabei nach der Stellung des Erbunwürdigen:

Hat der Erbunwürdige einen Anspruch aus einem Vermächtnis oder fordert er seinen Pflichtteil, dürfen die Erben die Herausgabe verweigern und die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit erklären. Der Betroffene kann sich dagegen nur mit einer eigenen Klage wehren.

Bei einem erbunwürdigen Erben dagegen bleibt nur der Weg der Anfechtungsklage. Diese erfolgt unabhängig von der restlichen Erbauseinandersetzung. Im Erbscheinverfahren hat eine Anfechtungserklärung keinerlei Auswirkungen.

In einem Gerichtsverfahren ist die Erbunwürdigkeit von der Partei zu beweisen, die sie behauptet. Eine Anfechtung ist nach § 2343 BGB ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Die Beweislast dafür liegt bei der als erbunwürdig bezeichneten Person.

Folgen der Erbunwürdigkeit

Die Folgen einer erfolgreichen Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit sind in § 2344 BGB geregelt. Erbe und Vermächtnisse werden in diesem Fall dann so abgewickelt, als hätte der Erbunwürdige beim Erbfall selbst nicht (mehr) gelebt. Der Erbunwürdige erhält also weder Erbe noch Pflichtteil noch Vermächtnis. Allerdings können seine Nachfahren an seiner Statt erben. Hat der Erbunwürdige das Erbe bzw. Vermächtnis bereits erhalten, hat er es wieder herauszugeben.

Abgrenzung zur Enterbung und anderen erbrechtlichen Themen

Die Erbunwürdigkeit ist nicht zu verwechseln mit der Enterbung. Die Enterbung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Erblassers und bedarf keiner Begründung. Soll bei der Enterbung auch der Pflichtteil ausgeschlossen werden, gelten dafür andere Voraussetzungen.

Eine erfolgreiche Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit des Ehepartners des Erblassers führt nicht automatisch auch dazu, dass im Todesfall auch der Zugewinnausgleich wegfällt. Hier wäre zusätzlich die Feststellung einer groben Unbilligkeit erforderlich.

 

Philipp Krasa, unser Experte für Erbrecht, steht Mandanten in Nürnberg, Fürth und der Region bei allen Fragen rund um Erbe und Vermächtnis zur Seite. Neben Erbauseinandersetzung, Anfechtung von Testamenten sowie Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilen hilft er auch bei der Anfechtung aufgrund von Erbunwürdigkeit.