Anwalt für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedeuten oft schwere gesundheitliche Einschränkungen und das zum Teil auch ein Leben lang. Hier springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, also entweder eine der Berufsgenossenschaften (BG), eine Unfallkasse oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Leider gib es nach unserer Erfahrung oft Streit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Und selbst wenn das nicht streitig ist, gibt es noch viel Konfliktpotential bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes bzw. der Rente. Betroffene sollten daher nach einem Arbeitsunfall einen Anwalt einschalten.

Gut zu wissen: Bei Beamten, Richtern und Soldaten spricht man von einem Dienstunfall.

Arbeitsunfälle

Die Bezeichnung „Arbeitsunfall“ ist gleichzusetzen mit den ebenfalls häufig verwendeten Begriffen „Betriebsunfall“ oder „Berufsunfall“. Als Unfall zählen in diesem Sinne „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Geschieht der Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Arbeits-Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Die versicherte Tätigkeit ist dabei im Wesentlichen die Arbeit. Nicht abgedeckt sind beispielsweise Unfälle in der Kantine oder auf der Toilette.

Auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit können als Arbeitsunfälle zählen. Man spricht dann von Wegeunfällen. Der Arbeitnehmer darf auf dem Weg aber keinen Umweg machen. Eine Ausnahme bilden Umwege zur außerhäuslichen Betreuung der Kinder.

In beiden Fällen wird oft darüber gestritten, ob der Arbeitsunfall tatsächlich bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist und ob es sich tatsächlich um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handelt. Da es hier teilweise auf Details in der Darstellung ankommt, sollten Betroffene sich am besten zuerst an einen Anwalt wenden, bevor sie sich mit der Berufsgenossenschaft auseinandersetzen.

Berufskrankheiten

Im Gegensatz zu den plötzlich eintretenden Arbeitsunfällen entwickeln sich Berufskrankheiten langsam, teilweise über Jahrzehnte. Die Berufsgenossenschaft muss hier nur zahlen, wenn der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nachgewiesen ist und es sich um eine, der nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannten Berufskrankheiten handelt. Klassische Beispiele dafür sind lärmbedingte Schwerhörigkeit, Hautkrankheiten durch Umgang mit Chemikalien, Lungenkrankheiten durch das Einatmen von Staub, Hautkrebs durch Arbeit in der Sonne oder Rückenprobleme durch schweres Heben. Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft aber auch weitere Erkrankungen als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkennen.

Als Anwalt erlebe ich, dass es oft um den Nachweis des kausalen Zusammenhangs zwischen Arbeit und Berufskrankheit. Auch um die Zuordnung zu einer der „Listen-Berufskrankheiten“ gibt es Streit. Insbesondere bei sogenannten „Wie-Berufskrankheiten“ haben die Berufsgenossenschaften außerdem oft einen größerem Ermessensspielraum als zunächst vermutet.

Schadensersatz

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Wesentlichen für Personenschäden zuständig, nicht für Sachschäden (z.B. am Auto bei einem Wegeunfall).

Dabei erbringen die Berufsgenossenschaften einerseits Sachleistungen. Das schließt insbesondere Heilbehandlung, Rehabilitation und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Beruf ein. Letzteres kann beispielsweise eine Umschulung sein, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Anspruch auf Heilbehandlung ist teilweise umfangreicher als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Andererseits muss man in der Regel zu Durchgangsärzten, sowie in Reha-Kliniken und zu anderen Partnern der Berufsgenossenschaften. Streitpunkt ist hier vor allem, welche Maßnahmen notwendig und zielführend sind. Hier empfiehlt es sich, frühzeitig einen auf Arbeitsunfälle spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren – und nicht erst abzuwarten, bis der Antrag abgelehnt wurde. Erfahrungsgemäß wissen viele Versicherte nicht, wie umfangreich ihre Ansprüche hier sein können. Wer aus Unwissenheit keinen Antrag stellt, bekommt auch selten Unterstützung.

Andererseits zahlen die Berufsgenossenschaften auch verschiedene Geldleistungen direkt an die Versicherten. Dazu gehört unter anderem das Verletztengeld, das während der Genesung bzw. Heilbehandlung im Anschluss an die Lohnfortzahlung geleistet wird. Versicherte mit einer dauerhaften „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) oder Hinterbliebene eines Versicherten können zudem eine Rente bekommen. Gerade um das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird häufig mit weiteren medizinischen Gutachten und Gegengutachten gestritten. Durch meine Erfahrung als Anwalt für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten kenne ich das Vorgehen die Tricks der Berufsgenossenschaften und kann meinen Mandanten zu ihrem Recht verhelfen.
Die Berufsgenossenschaften zahlen grundsätzlich kein Schmerzensgeld.

Falls Sie Ihre individuellen Ansprüche geltend machen wollen, stehe ich Ihnen dabei als erfahrener Anwalt für Arbeitsunfälle gerne zur Seite.

FAQs zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Welchen Anwalt nehme ich bei einem Streit mit der Berufsgenossenschaft?

Grundsätzlich kann Sie in Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft jeder Anwalt vertreten. Da es bei Klagen gegen die BG aber meist um viel Geld geht und die Rechtslage oft komplex ist, sollten Sie einen Anwalt nehmen, der viel Erfahrung im Umgang mit der Berufsgenossenschaft hat. Da die gesetzliche Unfallversicherung eine Sozialversicherung ist, ist der passende Fachanwalt für sie der Fachanwalt für Sozialrecht.

Welche Erfahrungen gibt es bei Klagen gegen die Berufsgenossenschaft?

Da die Berufsgenossenschaften meistens eigene Sachverständige beauftragen, ist es schwer, außergerichtlich Ansprüche durchzusetzen. Im Klageverfahren werden die Berufsgenossenschaften dann dem Kläger gleichgeordnet. Das Gericht bestimmt einen Gutachter, der die medizinischen Fragen, welche die Berufsgenossenschaft bereits geklärt hat, nochmals unabhängig überprüft.

Wie häufig fallen die Urteile vor Sozialgerichten zu Gunsten der Betroffenen aus?

Bei Berufskrankheiten muss der Kläger nachweisen, dass die Erkrankung auf seine berufliche Tätigkeit zurück zu führen ist und keine anderen Ursachen zugrunde liegen. Erleidet man einen Arbeits- oder Wegeunfall, werden Verletzungsfolgen oft von den Berufsgenossenschaften als nicht unfallbedingt eingestuft, beispielsweise wegen angeblicher bestehender altersbedingter Veränderungen. Da der Geschädigte die Beweislast (im Sozialrecht Feststellungslast) dafür trägt, kann das Gericht bei Zweifeln die Klage abweisen.

Wann soll ich nach einem Arbeitsunfall zum Anwalt gehen?

Sie sollten möglichst direkt nach einem Arbeitsunfall einen Anwalt aufsuchen. Der Grund ist, dass Sie den Arbeitsunfall zeitnah an die Berufsgenossenschaft melden müssen. Schon in diesem Stadium können kleine Fehler in der Formulierung schwerwiegende Konsequenzen haben.

Roland Tilch hat viel Erfahrung als Arbeitsunfall-Anwalt und mit Berufskrankheiten. Er hat für Mandanten aus Nürnberg, Fürth und der gesamten Region schon etliche Klagen gegen die BG gewonnen.

Roland Tilch

Roland Tilch ist sowohl Fachanwalt für Sozialrecht als auch Fachanwalt für Versicherungsrecht. Außerdem ist er in der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte der Spezialist für Arbeitsrecht. Durch seine langjährige Erfahrung ist er bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für betroffene Arbeitnehmer und Hinterbliebene aus Fürth, Nürnberg, Erlangen und Umgebung der ideale Anwalt für Klagen gegen die Berufsgenossenschaft.
rt@ra-sonntag.de