Wenn eine gesetzliche Krankenkasse über einen Antrag auf eine bestimmte Leistung nicht innerhalb von drei Wochen entscheidet, gilt dieser als bewilligt. Das Bundessozialgericht hat dieser Regelung inzwischen Grenzen gesetzt.
Die Regelung dient dem Grundsatz, dass die Träger von Sozialleistungen Anträge schnell bearbeiten sollen.
Das Bundessozialgericht hat die Vorschrift einschränkend dahingehend ausgelegt, dass die Genehmigungsfiktion lediglich eine vorläufige Rechtsposition gibt, die es dem Versicherten möglich macht, sich die Leistung selbst zu beschaffen. Dies sei auch dann der Fall, wenn ein Anspruch auf die beantragte Leistung eigentlich nicht besteht. Voraussetzung ist aber, dass der gesetzlich Krankenversicherte gutgläubig gewesen ist und somit nicht gewusst hat, dass er eigentlich keinen Anspruch auf die Leistung gehabt hat.
Bei Fragen rund um das Sozialrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Roland Tilch, Fachanwalt für Sozialrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.