Viele Ehepaare sind der Meinung, dass das erwirtschaftete Vermögen zunächst in der Generation bleiben soll, welche es erwirtschaftet hat. Zu diesem Zweck errichten viele Ehepaare ein sogenanntes Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Kinder sollen dann erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben. Um diesen Willen abzusichern, wird meist eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen, nach der ein Kind, das nach dem Tod des Erstverstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil fordert, nach dem Tod des überlebenden Elternteils ebenfalls nur seinen Pflichtteil erhalten soll. Von diesem Ausschluss ist jedoch das Auskunftsverlangen zum Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erstverstorbenen nicht umfasst. Wenn Ehegatten verhindern wollen, dass der länger Lebende einem Kind Auskunft geben muss, so muss dies in der Pflichtteilsstrafklausel deutlich geregelt werden.
Bei Fragen rund um Erbrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa gerne mit Rat und Tat zur Seite.