Viele Ehepaare wollen sicherstellen, dass beim Tod eines Ehepartners der Überlebende finanziell abgesichert ist und sich nicht mit einer Erbauseinandersetzung herumschlagen muss. Oft wird dann ein Gemeinschaftliches Testament errichtet, meist in Form eines sogenannten Berliner Testaments. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder, Enkel oder andere Erben bekommen das Vermögen erst, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist.
Solange kein anderer Erbberechtigter einen Pflichtteil fordert, vermeidet das Berliner Testament beispielsweise, dass im Zuge der Erbauseinandersetzung verschiedene Parteien Miteigentum an Immobilien erwerben, die dann ggf. sogar verkauft werden müssten.
Auch das Berliner Testament ist (von einem der Ehepartner) handschriftlich zu verfassen, zu datieren und von beiden Ehepartnern zu unterschreiben.
Bevor man aber eine Vorlage für ein Berliner Testament abschreibt, sollte man sich auch die Nachteile des Berliner Testaments vor Augen führen: So kann es zu unnötigen Erbschaftssteuerzahlungen führen oder Liquiditätsengpässe verursachen, wenn ein übergangener Erbe seinen Pflichtteil fordert. Außerdem ist das Berliner Testament recht unflexibel und kann die Interessen der Nacherben nicht immer schützen. Daher raten wir dazu, sich bei der Errichtung eines Testaments zunächst von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Kontaktieren Sie uns: 0911 971870
Gut zu wissen: Die Ehepartner können das Berliner Testament nur gemeinsam abändern oder aufheben und sie können auch keine Einzel-Testamente mehr errichten. Nach dem ersten Todesfall ist der überlebende Partner daher an das Berliner Testament gebunden. Allerdings kann es in manchen Fällen noch angefochten werden.