Beim sogenannten „Berliner Testament“ setzen sich Ehepartner gegenseitig als Erben ein und die Kinder bzw. Enkel erben erst, wenn auch der zweite Ehepartner gestorben ist. Allerdings hat das Berliner Testament Nachteile. Speziell wenn es Immobilien (Häuser, Wohnungen, Grundstücke) zu vererben gibt, sollten Erblasser einiges bedenken:
Bei der Erbschaftssteuer lässt das Berliner Testament beim ersten Erbfall die Steuerfreibeträge der Kinder bzw. Enkel ungenutzt. Schon mit einer vermieteten Wohnung in guter Lage kann es dann sein, dass der überlebende Ehepartner Erbschaftssteuer zu zahlen hat – und das Kind beim zweiten Todesfall auch.
Mit einem geschickt formulierten Berliner Testament (siehe unsere Vorlage) kann man zwar die Forderung des Pflichtteils unattraktiver machen, man kann den Pflichtteil aber nicht ausschließen. Ist das Vermögen vor allem in Form von Immobilien gebunden, kann der Pflichtteil beim Berliner Testament zum Problem werden: Der Pflichtteil ist in bar auszuzahlen. Mitunter ist es dafür nötig, den Hausbesitz zu verkaufen.
Da das Berliner Testament auch noch andere Nachteile hat, sollten sich gerade Hausbesitzer überlegen, ob sie nicht lieber ein individuell gestaltetes Testament errichten wollen. Die oben genannten Probleme lassen sich beispielsweise teilweise durch die Eintragung eines Nießbrauchrechts lösen oder entschärfen. Kontaktieren Sie uns, unser Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne.