Auch bei der Betreuung von volljährigen Kindern kann es für den betreuenden Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 und 2 BGB geben. Grundsätzlich endet der Anspruch auf Betreuungsunterhalt mit dem Erreichen des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes. Wenn kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen, kann dieser Unterhaltsanspruch verlängert werden. Wird ein volljähriges Kind wegen einer Behinderung von der als Betreuerin bestellten Mutter betreut und wohnt in deren Haushalt, dann kann der unterhaltspflichtige Vater nicht geltend machen, dass das Kind doch in einer betreuten Wohngruppe untergebracht werden soll, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen.
Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht aus der Kanzlei Dr. Sonntag in Fürth berät und unterstützt Sie hier gerne.