Ein Mietvertrag ist meist schnell ausgefüllt und unterschrieben. Bei den Angaben im Mietvertrag sollten Mieter und Vermieter jedoch nicht schludrig werden. Die Wohnung sollte eindeutig beschrieben werden. Hierbei wird oft die Größe der Wohnung angegeben. Diese wird im laufenden Mietverhältnis an unterschiedlichen Stellen wichtig. Ist die Wohnung tatsächlich kleiner, als im Mietvertrag angegeben, ist die Wohnung mangelhaft. Der BGH hat jüngst entschieden, dass der Zusatz „circa“ nicht eine unverbindliche Beschreibung, sondern eine Beschaffenheitsvereinbarung ist. Bei einer Abweichung von mehr als 10% führt dies zu einem Mangel der Wohnung. Auch bei der Abrechnung der Nebenkosten kann die Größe der Wohnung eine Rolle spielen, soweit Kosten nach Quadratmetern umgelegt werden. Schließlich spielt die Größe der Wohnung auch bei einer Mieterhöhung eine zentrale Rolle.
Bei Fragen zum Mietrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.