Die Digitalisierung macht auch vor den Haustüren keinen Halt. Immer häufiger ersetzen moderne, digitale Türspione ihre klassischen, analogen Vorgänger. Jedoch ist der Schritt in die Moderne in einer Eigentümergemeinschaft nicht ohne die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft möglich. In einem Fall, der vor Gericht landete, tauschte ein Wohnungseigentümer seinen klassischen Türspion eigenmächtig gegen seinen digitalen Türspion mit Kamerafunktion aus. Der neue Spion übertrug das Bild der Außenwelt auf einen Bildschirm, speicherte jedoch keine Daten und gab das Signal nicht an andere Geräte weiter. Der Eigentümer begründete den Austausch mit seiner Sehbeeinträchtigung. Mehrere Nachbarn klagten, da sie sich durch die Kamera in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sahen. Das Gericht gab den Nachbarn Recht. Die Eingangstür ist Gemeinschaftseigentum und Veränderungen wie der Einbau eines digitalen Türspions bedürfen der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Darüber hinaus sah das Gericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt, da die Kamera auf Gemeinschaftsflächen gerichtet war. Selbst ohne Aufzeichnungsfunktion entstehe der Eindruck einer Überwachung, was die Privatsphäre beeinträchtigen könne. Die Entscheidung zeigt, dass Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen im Gemeinschaftseigentum nicht ohne Genehmigung der Eigentümerversammlung vornehmen dürfen. Auch moderne Technik wie digitale Türspione darf nicht eigenmächtig installiert werden.
Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.