Testament machen in Fürth, Nürnberg, Erlangen
Als spezialisierter Anwalt für Erbrecht unterstützt Philipp Krasa regelmäßig Mandanten bei der Testamentsgestaltung. In der Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Erblassers erlebt er außerdem immer wieder, welche Schwachpunkte gerade ein selbst verfasster letzter Wille oder ein unreflektiert übernommenes Muster-Testament haben können. Daher klären wir hier die wichtigsten Fragen zur Nachlassgestaltung und zeigen Stolperfallen beim Erstellen von Testamenten auf.
Muss ich ein Testament machen?
Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, ein Testament zu machen. Stirbt ein Erblasser ohne ein Testament, wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Es erben dann der Ehepartner (sofern vorhanden) und die Blutsverwandten (in erster Linie die Kinder). Sofern die gesetzliche Erbfolge dem Willen des Erblassers entspricht und sich daraus auch keine steuerlichen Nachteile ergeben, braucht man kein Testament. Gerade bei schwierigen Familienverhältnissen und umfangreichem Vermögen, z.B. bei Unternehmern, ist das aber nicht immer der Fall.
Formvorschriften beim Testament
Für das Testament gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Zum einen kann der Erblasser das Testament handschriftlich schreiben und eigenhändig unterzeichnen. Da grundsätzlich das zuletzt erstellte Testament gilt, sollte es außerdem mit einer Ortsangabe und einem Datum versehen sein.
Zum anderen kann man das Testament auch beim Notar erstellen lassen. Das kostet etwas.
Eine Registrierung beim zentralen Testamentsregister ist optional möglich und stellt sicher, dass das Testament auch gefunden wird.
Im Testament legt der Erblasser im Wesentlichen fest, wen er zu welchen Anteilen als Erbe einsetzt. Darüber hinaus kann er auch einzelnen Personen bestimmte Vermögensgegenstände als Vermächtnis übertragen, ohne dass diese dadurch Rechte und Pflichten eines Erben erhalten.
Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag
Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist es wichtig, dass dieses von einem der Ehegatten handschriftlich verfasst und von beiden Ehegatten handschriftlich unterzeichnet sein muss. Wenn gegenseitige Verpflichtungen geändert oder widerrufen werden sollen, kann dies nur gemeinsam vorgenommen werden. Stirbt einer der Ehegatten, kann die gemeinsame Willenserklärung nicht mehr einseitig abgeändert werden. Bei einer Scheidung wird ein gemeinsam verfasstes Testament ungültig.
Das bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das sog. „Berliner Testament“. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und können auch bestimmen, wer nach dem Letztversterbenden erben soll. Zumeist werden die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt. Diese Vorgehensweise ist üblich, um zu gewährleisten, dass das gemeinsame Vermögen zunächst auf den Überlebenden und erst anschließend auf die anderen Erben übergeht. Das Berliner Testament kann auch eine Klausel enthalten, um zu vermeiden, dass die Kinder ihren Pflichtteil einklagen. Allerdings hat das Berliner Testament Nachteile.
Ein gemeinschaftliches Testament können die Ehegatten selbst erstellen. Für einen Erbvertrag brauchen die Vertragsparteien einen Notar.
Stolperfallen bei Testamenten
Auch wenn ein Testament grundsätzlich selbst erstellt werden kann – lassen Sie sich gerade bei großen Vermögen und zerstrittenen Familien von einem Experten für Erbrecht beraten. Erbrecht ist komplex und in vielen Fällen kommt es auf Details an. Was ist der Unterschied zwischen „vermachen“ und „vererben“? Auch der vollständige Ausschluss eines Pflichtteilsberechtigten kann unwirksam sein. Als erfahrener Anwalt für Erbrecht sehe ich oft Testamente, die nicht dem wirklichen Willen des Erblassers entsprechen oder unwirksame Regelungen enthalten. Tritt bei der Erbauseinandersetzung ein Fehler in Ihrem Testament zutage, dann kann er nicht mehr korrigiert werden!
Ein Testament dient ja nicht nur zur Versorgung der Hinterbliebenen. Zumeist sollen diese auch nicht zu hohen Steuern zahlen. Das oben erwähnte und weit verbreitete Berliner Testament hat oft zur Folge, dass Freibeträge bei der Erbschaftssteuer ungenutzt bleiben. Das kann schnell mehrere Tausend Euro ausmachen.
Als spezialisierter Anwalt für Erbrecht sorgt Herr Philip Krasa dafür, dass Ihr Testament auch wirklich Ihrem letzten Willen entspricht und berät beispielsweise auch zu Themen wie Nießbrauch. In komplexen Fällen arbeiten wir dabei auch mit einem Steuerberater zusammen.
Testament anfechten
Gerade wenn man enterbt oder das Testament kurz vor dem Tod des Erblassers noch geändert wurde, stellt sich die Frage, ob dabei alles mit rechten Dingen zugegangen ist. In einigen Fällen kann ein Testament angefochten werden. Gründe für eine solche Anfechtung des Testaments können sein:
- ein Irrtum des Erblassers.
- ein Testament, das unter einer Bedrohung entstanden ist.
- das Übergehen von Pflichtteilsberechtigten, die dem Erblasser vielleicht unbekannt waren.
- fehlende Testierfähigkeit des Erblassers z.B. aufgrund von Demenz.
Auch durch eine Scheidung oder die Auflösung einer Verlobung kann ein Testament, in dem der Partner bedacht wurde, unwirksam werden. Schließt der Erblasser einen Erben vom Pflichtteil aus, kann dieser Ausschluss gerichtlich überprüft werden.
Die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte unterstützt sowohl Mandanten, die ein Testament anfechten wollen, als auch Erben, die sich gegen eine solche Anfechtung wehren wollen.
Checklisten
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