Oft werde ich in meiner Kanzlei gefragt, ob denn eine Auskunft, d. h. eine Darlegung des Einkommens erfolgen muss, obwohl der Unterhaltsanspruch doch nicht besteht. Er sei doch schließlich verwirkt! Verwirkung kann bei Unterhaltsansprüchen bestehen bei einer neuen Beziehung, die länger als zwei Jahre dauert oder wenn sich ein Unterhaltsberechtigter, selbst schuldhaft in die Situation gebracht hat, dass er nun Unterhalt fordern kann. All das hilft aber nicht – die Auskunft über das Einkommen ist grundsätzlich zu erteilen. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, kann erst dann beurteilt werden, wenn die Einkünfte bekannt sind. Es macht also wenig Sinn, eine geforderte Auskunft abzulehnen. Ich empfehle in der Regel, die Auskunft zu erteilen und danach zu begründen, warum der Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht.
Sie haben Fragen zum Thema Verwirkung? Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, in der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth. Sie unterstützt und berät Sie hier gerne.