Kurzinfo Familienrecht April 21
Leben Ehegatten zusammen, dann können sie sich gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Sie haben dann dadurch einen erheblichen finanziellen Vorteil. Gewählt werden können die Steuerklassen III und V oder IV und IV. Nach der Trennung ist der Wechsel in die Steuerklasse I und II oder I und I am 01.01. des Jahres, das auf die Trennung folgt, vorzunehmen. Behält man zu lange die „falsche“ Steuerklasse, ist das Einkommen höher, als es steuerlich korrekt wäre. Wird daraus der Unterhalt berechnet, ist der Betrag zu hoch. Kommt es dann über die Jahressteuererklärung zu einer Steuernachforderung kann man den zu viel bezahlten Unterhalt nicht mehr zurück verlangen.
Lassen Sie sich deshalb, wenn Sie Fragen haben, von , Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth beraten.