Immer wieder kommt es vor, dass Flüge annulliert werden, Fluggäste am Flughafen zurückbleiben oder Flüge sich erheblich verspäten. Dafür gab es nach deutschem Recht lange Zeit keine Entschädigung. Im Jahr 2000 trat dann die EU-Fluggastrechteverordnung in Kraft. Wenn Flüge sich mehr als drei Stunden verspäten, sind pauschale Schadensersatzbeträge zu bezahlen, wobei die Höhe sich nach der Entfernung richtet (Luftlinie zwischen den Flughäfen des Abfluges und der Ankunft). Bei Entfernungen bis 1.500 km gibt es eine pauschale Entschädigung von 250,00 EUR pro Passagier, Entfernungen bis zu 3.500 km sind mit 400,00 EUR zu entschädigen und bei Flügen über 3.500 km Luftlinie werden 600,00 EUR pauschaler Schadensersatz fällig. Liegen allerdings außergewöhnliche Umstände vor, ist die Fluggesellschaft nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Wichtig ist, dass nur die Fluglinie in Anspruch genommen wird, welche den Flug tatsächlich durchgeführt hat.
Bei Fragen rund um das Reiserecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth bei Nürnberg, Herr Rechtsanwalt Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.