In Deutschland gilt der Grundsatz, dass der Halter eines Fahrzeuges grundsätzlich nicht für Halt- und Parkverstöße haftet, welche mit seinem Fahrzeug begangen werden. Dies bedeutet, dass nur derjenige belangt werden kann, der den vorgeworfenen Verstoß auch tatsächlich begangen hat. Gerade im ruhenden Verkehr, d. h. beim Parken, ist es für die Behörde schwierig zu ermitteln, wer zum Zeitpunkt des Parkverstoßes das Fahrzeug tatsächlich abgestellt hat. Der Fahrer bleibt ja nicht neben dem Fahrzeug stehen, wenn er es geparkt hat. Somit kann die Behörde nur das Kennzeichen notieren und den Halter abfragen.
Danach wird der Halter angeschrieben. Er erhält einen Anhörungsbogen und ein Verwarnangebot. Zahlt der Halter das Bußgeld, ist die Angelegenheit damit erledigt. Zahlt der Halter nicht und nennt auch nicht den tatsächlichen Fahrer, stellt die Behörde in aller Regel das Verfahren ein. Die Ermittlung des Fahrzeugführers ist dann schwierig bis unmöglich. In diesem Fall kommt ein Kostenbescheid. Der Halter trägt die Kosten des Verfahrens. Das Bußgeldverfahren wird eingestellt.
Bei Fragen rund um Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.