Kurzinfo Vertragsrecht Mai 2021
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor Kurzem entschieden, dass Banken ihre AGBs nicht einseitig ändern und das Schweigen des Kunden als Zustimmung werten können. Solch eine „fingierte Zustimmung“ gilt nicht, weder für Änderungen, die einige Banken im April 2021 angekündigt hatten noch für Änderungen in den vergangenen Jahren. Auf diese Weise eingeführte Kontoführungsgebühren muss der Kunde also nicht zahlen. Sollte eine Kundin in der Vergangenheit für ihr Konto Gebühren seit 2018 bezahlt haben, kann sie eine Erstattung aller Gebühren bis zum Dezember 2021 verlangen.
Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.