Kurzinfo April 2021
In der Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen war, muss kein Mitgliedsbeitrag bezahlt werden. Die Gerichte argumentieren hier mit einer „Risikoverteilung“. Diese trifft während der Zeit der pandemiebedingten Schließung das Fitnessstudio. Allerdings sind die meisten Verträge mit einer Vertragslaufzeit abgeschlossen. Hier lässt die Rechtsprechung eine Anpassung der Verträge dahingehend zu, dass die Fitnessstudios die Zeit der Schließung dann an das Ende der Vertragslaufzeit anhängen dürfen.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth wenden.