Kurzinformation Eherecht März 2020
Mietvertragspartei sind all die Personen, die im Kopf eines Mietvertrages als Mieter aufgeführt sind. Bei Eheleuten genügt es dabei, wenn diese im Kopf des Vertrages als „Eheleute“ oder als „Herr und Frau“ bezeichnet sind. Unterzeichnen beide Ehegatten einen Mietvertrag, in dem nur ein Ehegatte als Mieter bezeichnet ist, ist im Zweifel nur dieser alleine Mieter. Es gibt bei Ehegatten grundsätzlich keine wechselseitige Bevollmächtigung. Im Zweifel ist daher nicht anzunehmen, dass ein Ehepartner den Mietvertrag zugleich in Vertretung und Vollmacht für den anderen Ehepartner unterschrieben hat. Im Familienrecht gibt es zwar eine Regelung in § 1357 BGB. Danach kann jeder Ehegatte den anderen bei Alltagsgeschäften vertreten. Die Unterzeichnung eines Mietvertrages gehört aber nicht zu solchen Alltagsgeschäften. Das Anmieten einer Wohnung ist zwar manchmal „Alltag“. Dies hat jedoch erhebliche rechtliche Folgen, so dass die Vorschrift hier nicht gilt. Beide Ehegatten werden nur dann Mieter, wenn beide im Kopf des Mietvertrages angegeben sind und auch beide den Mietvertrag unterschrieben haben.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag wenden.