Kurzinformation Grundstücksrecht Juni 2019
Ein Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Zurückschneiden herüberragender Äste kann verjähren. Es gilt hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Hierüber hatte der BGH zu entscheiden. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass dem Grundstückseigentümer unabhängig von dem Anspruch nach § 1004 BGB auf Unterlassung ein Selbsthilferecht zusteht. Danach kann er die von einem Nachbargrundstück herüberragenden Zweige abschneiden und sogar behalten. Wenn Sie hier keine bösen Überraschungen erleben wollen, dann lassen Sie sich bei Herrn Rechtsanwalt Philipp Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Dr. Sonntag Rechtsanwälte, in Fürth beraten.
Philipp Krasa