Kurzinformation Mietrecht Dezember 2019
Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer keinen Ersatz für Kosten verlangen kann, wenn er eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum (Fenster) durchgeführt hat. Der Wohnungseigentümer wollte für die hier entstandenen Kosten von der WEG Geld haben. Er machte Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht geltend. Auch dann, wenn die durchgeführten Maßnahmen ohnehin hätten vorgenommen werden müssen, verneinte das Gericht einen Anspruch. Der Wohnungseigentümer hatte zwar auch geltend gemacht, dass er annahm, dass die von ihm reparierten Fenster zum Sondereigentum und nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören. Auch das half ihm nicht. Aus dem Irrtum lässt sich kein Anspruch herleiten.
Philipp Krasa