Kurzinformation Mietrecht Februar 2019
Airbnb ist mittlerweile in aller Munde. Reisende können dabei über eine Online-Plattform Unterkünfte sowohl von privaten als auch kommerziellen Gastgebern für die Dauer eines Urlaubs in einer fremden Stadt mieten. Hierbei werden sowohl einzelne Zimmer oder auch ganze Wohnungen angeboten. Zwischen Gast und Gastgeber kommt dabei ein Vertrag über Kurzzeitmiete zustande. Dies ist insbesondere dann interessant, weil man oft an eine verhältnismäßig günstige Unterkunft kommt. Das Modell ist mittlerweile so beliebt, dass es viele Nachahmer und Betrugsfälle gibt. Häufig treten unseriöse Anbieter auf, die mit gefälschten Inseraten über mögliche Unterkünfte versuchen, Reisende anzulocken. Sie fordern für die Buchung eine Anzahlung. Sobald die Anzahlung geleistet ist, brechen die unseriösen Anbieter den Kontakt zum Reisenden ab. Die geleistete Anzahlung wird nicht erstattet. In solchen Fällen ist schnelles Handeln erforderlich, um dem unseriösen Anbieter noch habhaft werden zu können. Ist dieser erst einmal verschwunden, besteht praktisch keine Chance mehr, das bezahlte Geld zurückzuerhalten. Auch für die Gastgeber ist das Konzept von Airbnb nicht ganz risikolos. Durch die kommerzielle Vermietung wird dem Wohnungsmarkt weiterer Wohnraum entzogen. Städte wie Hamburg, Berlin oder München steuern diesem Trend entgegen, indem sie gegen diese Vermietung Bußgelder bis zu 50.000,00 EUR verhängen. Bei Fragen oder Problemen rund um Mietrecht und Immobilienrecht im Raum Nürnberg-Fürth-Erlangen steht Ihnen aus unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth Herr Rechtsanwalt Krasa gern mit Rat und Tat zur Seite.
Philipp Krasa