Kurzinfo Versicherungsrecht August 2020
Skiurlauber und Rodler freuen sich über Schneefall, Hausbesitzer nicht. Sie müssen früh aufstehen, um die weiße Pracht mit Schaufeln und Besen zu bekämpfen. Auch Mieter trifft diese Pflicht. Vermieter dürfen nämlich die Räum- und Streupflicht auch auf Mieter übertragen. Allerdings bleibt die Kontroll- und Überwachungspflicht beim Vermieter. Die Räum- und Streupflicht betrifft alle Gehwege entlang privater Grundstücke. Dazu zählen auch unbefestigte Wege. Die begehbare Spur sollte mindestens 1,20 m breit sein, damit Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Wochentags muss zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr geräumt und gestreut werden, am Wochenende ab 9:00 Uhr. Gemeindliche Satzungen können hier weitere Regelungen treffen.
Wer nicht räumt und streut sollte bedenken, dass er sich nicht nur schadensersatzpflichtig macht, sondern auch Gefahr läuft, wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt zu werden. Auch kann die Haftpflichtversicherung Schwierigkeiten machen wenn festgestellt wird, dass nicht geräumt und gestreut wurde.
Philipp Krasa