Kurzinformation Mietrecht März 2020
Grundsätzlich wird ein Mietvertrag mit einer einzelnen Person abgeschlossen. Wollen mehrere als Mieter auftreten, dann sind Mietvertragspartei grundsätzlich die, die auf der ersten Seite (im Kopf des Vertrages) als Mieter aufgeführt sind und den Vertrag auch unterzeichnet haben. Bei Eheleuten genügt es, wenn diese im Kopf des Vertrages als „Ehegatten“ oder „Herr und Frau“ bezeichnet sind. Die Angabe der Vornamen der Mieter ist nicht zwingend erforderlich. Unklarheiten können bei der Vermietung dann auftreten, wenn die Angaben im Mietvertragskopf nicht identisch sind mit den Personen, die den Vertrag unterschrieben haben. Sowohl als Vermieter als auch als Mieter ist darauf zu achten, dass die Angaben hier vollständig sind. Eine Kündigung ist nämlich an alle Mieter namentlich zu richten. Wenn die Angaben zum Vermieter ungenau oder unzureichend sind, dann macht dies ebenfalls Schwierigkeiten.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Philipp Krasa, wenden.