Kurzinformation Mietrecht November 2019
Das Amtsgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vermieter von seinem Mieter in einem „sozialen“ Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht und als „Huso“ bezeichnet wurde. Das Gericht bejahte die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Zum einen war dies durch die Bedrohung mit körperlicher Gewalt gerechtfertigt. Zum anderen konnte der Begriff „Huso“ als „Hurensohn“ oder als „Hundesohn“ gedeutet werden. Beides stellt einen unmittelbaren Eingriff in die Menschenwürde dar. Der Vermieter muss dies nicht hinnehmen. Das Vertrauensverhältnis ist so zerstört, dass der Mietvertrag sofort gekündigt werden konnte.
Philipp Krasa