Kurzinformation Testamentsauslegung September 2019
Die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Testament, dass ein Schlusserbe bei „gleichzeitigem Ableben“ oder „bei gleichzeitigem Versterben“ eingesetzt werden soll, ist oft in Testamenten enthalten. Der BGH hat nun entschieden, wie dies auszulegen ist. In der Regel ist es so, dass auch bei nahezu gleichzeitigem Versterben ein Ehegatte vor dem anderen Ehegatten stirbt. Nach Ansicht des BGH gilt die Formulierung auch dann, wenn ein Ehegatte den anderen noch kurze Zeit überlebt und in dieser Zeit kein neues Testament errichten kann. Versterben die Ehegatten aber nacheinander in einem größeren zeitlichen Abstand, dann liegt keine Gleichzeitigkeit mehr vor.
Philipp Krasa