Kurzinformation Verkehrsrecht Januar 2019
Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die entsprechenden Regelungen in der StVO beachtet und sein Fahrzeug nicht zum Abbiegen auf die Schienen stellt. Der Straßenbahnführer braucht nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrender Pkw in den Gleisbereich einbiegt und dort zum Halten kommt. Dies gilt auch dann, wenn der Pkw seine Abbiegeabsicht bereits durch Blinken angezeigt hat. Das OLG Hamm hat die Betriebsgefahr Straßenbahn gegen Pkw-Führer in diesem Fall abgewogen und kam zu dem Ergebnis, dass ein erhebliches Verschulden des Pkw-Führers vorliegt. Damit war die Betriebsgefahr der Straßenbahn völlig zurückgetreten.
Roland Tilch