Wenn sich Ehegatten trennen, zieht oft ein Ehegatte aus einer beiden Ehegatten anteilig gehörenden Immobilie aus. Der Ehegatte, der ausgezogen ist, kann von dem anderen dann ein Nutzungsentgelt verlangen. Dieses orientiert sich grundsätzlich an der Höhe der Miete, die für die Immobilie verlangt werden könnte. Allerdings kann die Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Entgelts ganz und gar entfallen, wenn derjenige, der in der Wohnung oder im Haus bleibt, nur ein geringes Einkommen hat. Bei der Prüfung, ob ein Nutzungsentgelt verlangt werden kann, sind immer die Gesamtumstände zu sehen. Es erfolgt eine Billigkeitsabwägung. Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart bekam ein Ehemann nach seinem Auszug aus der im Miteigentum stehenden Wohnung kein Nutzungsentgelt. Er verdiente weitaus mehr als seine getrenntlebende Ehefrau, die mit den drei gemeinsamen Kindern und einem geringen Einkommen in der Immobilie geblieben war.
Bei Fragen rund um Familienrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Fr. Dr. Gabriele Sonntag, gerne mit Rat und Tat zur Seite.