Ruhen der elterlichen Sorge – was ist das?

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Dr. Gabriele Sonntag


Rechtsanwältin
Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei seit 1995


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Wenn ein Elternteil im In- oder Ausland untergetaucht ist, länger geschäftsunfähig sein wird oder auf andere Weise daran gehindert ist, die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind auszuüben, dann kann das Familiengericht feststellen, dass die elterliche Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB ruht. Dieses Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge geht einem Entzug der elterlichen Sorge vor. Das Feststellen des Ruhens ist das mildere Mittel.

Bei Fragen zum Ruhen der elterlichen Sorge berät und vertritt Sie Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth Sie hier gerne.