Ein Gymnasiast bestieg am Unfalltag nach Schulende den Regionalexpress, um nach Hause zu fahren. Während der Fahrt öffnete er die verschlossene Durchgangstüre des letzten Waggons und stieg auf das Dach der den Zug schiebenden Elektrolok. Dort wurde er von einem Lichtbogen erfasst, stürzte und erlitt schwere Verbrennungen.
Das Sozialgericht Potsdam verurteilte die gesetzliche Unfallversicherung zunächst zur Zahlung. Das Landessozialgericht war hier anderer Ansicht. Das Bundesssozialgericht bestätigte das Urteil des Landessozialgerichtes und wies darauf hin, dass Schüler auch bei spielerischen Betätigungen, insbesondere im Rahmen gruppendynamischer Prozesse, umfassenden Versicherungsschutz genießen. Schüler legen den Weg von der Schule nach Hause zumindest auch im Interesse der Allgemeinheit zurück. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Allgemeinheit mit den Kosten für die Entschädigung derartiger Wegeunfälle zu belasten.
Hätte der Schüler den Heimweg von der Schule nach Hause in der Regel nicht mit der Bahn zurückgelegt, wäre er nicht auf die fahrende E-Lok geklettert und wäre nicht verletzt worden – so das Gericht. Eine Unterbrechung des Nachhauseweges lag auch nicht darin, dass der Schüler auf die Lok geklettert war. Die gesetzliche Unfallversicherung wurde deshalb verurteilt, zu leisten..
Bei Fragen rund um das Sozialrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch, Fachanwalt für Sozialrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.