Scheidung
Online-Scheidung in Fürth?
In Deutschland kann man sich nicht per Mausklick, d. h. nicht online scheiden lassen. Sie können den Schriftverkehr mit Ihrem Scheidungsanwalt per E-Mail, WhatsApp oder auf andere Weise abwickeln. Ihr Anwalt kann über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach Schriftsätze bei Gericht einreichen. Sehr viel schneller wird das Verfahren dadurch nicht. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich erscheinen. Reine Online-Scheidungen gibt es nicht. Sie sind auch nicht preisgünstiger als solche mit einer guten persönlichen Beratung bei einem Anwalt/ einer Anwältin Ihrer Wahl.
Einvernehmliche Scheidung ist möglich
Unkompliziert, schnell, kostengünstig und einvernehmlich – so wünschen sich viele Ihre Scheidung.
Wenn Sie sich mit Ihrem Partner einig sind, dann können wir für Sie den Scheidungsantrag stellen. Hierbei können wir nicht beide Ehegatten vertreten. Sie entscheiden, wer von Ihnen von uns vertreten werden soll. Für diesen reichen wir dann den Scheidungsantrag ein. Der andere Ehegatte braucht keinen eigenen Anwalt. Er kann sich vor Gericht selbst vertreten.
Wir erklären Ihnen gerne bei einer Beratung, wie das Scheidungsverfahren abläuft. Unsere Fachanwälte für Familienrecht klären Sie über die Höhe der zu erwartenden Kosten auf.
Wir helfen auch beim Entwurf einer Scheidungsvereinbarung. Mit dieser können Sie zum Beispiel die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen. Dann kann das Scheidungsverfahren noch schneller abgewickelt werden.
Ihre Daten zur Scheidung können Sie uns gerne auch per E-Mail übermitteln. Wenn Sie keine Zeit haben, in der Kanzlei vorbei zu kommen, entwerfen wir einen Scheidungsantrag, den Sie dann noch überarbeiten und vervollständigen können. Die notwendige Abschrift der Heiratsurkunde können Sie uns auch auf anderem Weg zukommen lassen.
Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten alle Angelegenheiten geklärt haben und es nur um die einfache Ehescheidung geht, unterstützen wir Sie dabei, dass Sie Ihre Scheidung in positiver Erinnerung behalten.
Auch wenn das gesamte Prozedere einvernehmlich und ohne Streitereien abläuft, müssen folgende Punkte geklärt werden, damit alles geregelt ist:
- Haushalt und Wohnsitz
- Sorgerecht und Obhut der Kinder
- Besuchsrecht und Ferienplanung
- Güterstand, Verträge, Güterrechtliche Aufteilung
- Unterhaltszahlungen
- Firmen, Selbstständigkeit, Arbeitsplatz
- Haus, Wohnung, Immobilien
- Vermögensregelungen bei und nach der Scheidung
- Altersvorsorge
- Steuerangelegenheiten
- Zukünftiger Umgang miteinander
Wenn Sie mehr zum Thema einvernehmliche Scheidung erfahren möchten, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Fachanwälte für Familienrecht.
Das Trennungsjahr
Bevor ein Scheidungsantrag eingereicht werden kann, muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Eine der häufigen Fragen ist, ab wann man getrennt lebt. Wir Anwälte sagen, es muss eine Trennung von „Tisch und Bett“ vorliegen. Eine Trennung vom „Bett“ liegt bei vielen Ehepaaren schon länger vor. Hinzukommen muss aber auch noch eine Trennung vom „Tisch“. Dies bedeutet, dass keiner der Ehegatten mehr für den anderen irgendeine
Art von (Dienst-)Leistung erbringen darf. Hierzu gehört z. B. das Bügeln und Waschen von Wäsche, das Zubereiten von Mahlzeiten oder das (gemeinsame) Einkaufen. Auch wenn die Beteiligten noch ein Konto haben, auf dieses Konto beide Gehälter eingehen und die Beteiligten von diesem Konto immer wieder etwas entnehmen, liegt möglicherweise noch keine Trennung vor.
Das Trennungsjahr soll es den Beteiligten ermöglichen, den Trennungsentschluss vor einem Scheidungsantrag noch einmal zu überdenken. Meist haben sich dann die Wogen auch etwas geglättet. Jeder hat sich mit der Trennung abgefunden und kann den formalen Schritt der Scheidung einleiten, weil er mit dem Partner schon abgeschlossen hat.
Service: Wer den Beginn des Trennungsjahrs sauber dokumentieren will, kann dafür unser Trennungsbrief-Muster oder unser Trennungsjahr-Formular verwenden.
Trennung vor Ablauf des Trennungsjahres
Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in selten vorkommenden Ausnahmefällen möglich. Diese liegen dann vor, wenn die Scheidung für einen Partner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Partners ausnahmsweise nicht geboten erscheint. Beispiele hierfür sind Gewalttätigkeiten, Drogen- oder Alkoholmissbrauch sowie Straftaten gegenüber dem anderen Ehegatten. Derjenige, der den Scheidungsantrag früher einreichen möchte, muss beweisen, dass eine unzumutbare Härte vorliegt. Die Gründe für die unzumutbare Härte müssen dann alleine in der Person des anderen Ehegatten liegen.
Wenn Sie mehr zum Thema Trennungsjahr erfahren möchten, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Anwälte.
Wohlfühlscheidung – das machen wir für Sie
Wenn es nicht ganz so friedlich aussieht, können Sie das Verfahren trotzdem zu einer Wohlfühlscheidung machen. Wir bieten Ihnen hierzu den bestmöglichen Service und eine rundum kompetente Betreuung an:
Am Telefon
Freundlich, verständnisvoll, Hinweise was mitzubringen ist, möglichst bald einen Termin
Vor dem Kanzleitermin
Freundlicher Empfang, Wohlfühlatmosphäre, niedrigschwellig, Bewirtung, Glückskekse
Während des Kanzleitermins
Gespräch auf Augenhöhe, Aufschreiben während des Gesprächs, welche Unterlagen fehlen, Kopien fertigen (lassen), genauen Ablauf des Scheidungsverfahrens besprechen, Aufklärung und Erläuterung der entstehenden Kosten
Während des laufenden Verfahrens
Information vor Absenden von Schriftsätzen (Entwurf), Beteiligung des Mandanten (auch ggf. mit Nachdruck), genaue Erklärung wie der Termin bei Gericht abläuft, sobald Ladung des Gerichtes kommt.
Vor Gericht
Immer vorher da sein, um mit Mandanten/Mandantin zu sprechen und diese/n zu beruhigen, je nach Bedarf Einbeziehung der Mitwartenden, nochmals besprechen, wie Termin abläuft und wie lange er voraussichtlich dauern wird, im Termin Übernahme der Übergabe der Unterlagen und Führen der Verhandlung.
Nach dem Scheidungstermin
Besprechung wie Termin gelaufen ist, Schreiben am gleichen Tag über Ablauf des Termins und welche Folgen Scheidung hat, Übersendung des Scheidungsbeschlusses mit Rechnung und Erläuterung dazu
Folgesachen im Scheidungsverfahren
Im Scheidungsverfahren wird ohne besonderen Antrag nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich entschieden. Auf Antrag einer der Beteiligten müssen sich die Richter auch mit den sog. Scheidungsfolgesachen auseinandersetzen.
Scheidungsfolgesachen sind insbesondere:
- nachehelicher Unterhalt >
- Kindesunterhalt >
- Zugewinnausgleich >
- Haushaltssachen >
- Versorgungsausgleich >
- Umgangsrecht >
Alle diese Folgesachen können auch in sog. isolierten Verfahren geregelt werden, der nacheheliche Unterhalt und der Zugewinnausgleich natürlich erst nach der Scheidung.
Einige getrennt lebende Paare streiten während der Trennung über die elterliche Sorge oder den Umgang und möchten, dass dies schon vor einer evtl. Scheidung entschieden wird. Dann ist es auch möglich, diese Verfahren als sog. isolierte Familiensachen bei Gericht anhängig zu machen.
Zugewinn
Während der Ehe haben meist beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen ihr Vermögen vermehrt. Dabei kann es sich z.B. um Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen oder auch Luxusgüter handeln. Auch ein Abzahlen von Schulden während der Ehe kann einen Vermögenszuwachs darstellen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen eines Ehegatten. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Trauung. Der Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags.
Viele Eheleute unterliegen dem Irrtum, dass bei einer Heirat automatisch alles gemeinsames Eigentum wird. Dem ist jedoch nicht so. Es wird nur das gemeinsam, was tatsächlich gemeinsam erworben wurde. In der Regel ist dies nur bei Immobilien möglich. So gehört z. B. eine Eigentumswohnung, die von beiden zusammen gekauft wird (das steht im Kaufvertrag) dann auch beiden zu ½ und ist auch entsprechend im Grundbuch vermerkt.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte am Tag der standesamtlichen Trauung hat. Dazu gehören z. B. Guthaben auf einem Bausparkonto, eingezahlte Prämien in eine Lebensversicherung, ein Auto oder auch eine Eigentumswohnung. Dem Anfangsvermögen werden Schenkungen und Erbschaften von Eltern und Verwandten hinzugerechnet. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Zugewinnausgleich nur das ausgleichen soll, was gemeinsam erwirtschaftet wurde. Erbschaften oder Schenkungen werden nicht gemeinsam erwirtschaftet. Hier wird ein Kind von seinen Eltern oder von Verwandten begünstigt. Der Wert der Erbschaft wird ebenfalls indexiert und zwar mit dem Jahr, in dem sie gemacht wurde.
Das Endvermögen ist am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags festzustellen. Dies ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag im Briefkasten des Antragsgegners landet. Zum Endvermögen gehören wie zum Anfangsvermögen Lebensversicherungen, Aktiendepots, Guthaben auf Girokonten, Immobilien oder Pkw. Es ist zwar auch ein negatives Endvermögen denkbar. Hier gibt es jedoch keinen Verlustausgleich (siehe Zugewinn).
Keiner muss jedoch mehr bezahlen, als er tatsächlich zur Verfügung hat. Der Zugewinnausgleich ist begrenzt auf das bei Ende der Ehe tatsächlich vorhandene Vermögen. Beruht der Zugewinn z. B. darauf, dass Schulden getilgt wurden und beträgt das Endvermögen 0,00 EUR, dann findet ein Zugewinnausgleich nicht statt.
Manchmal versuchen Ehegatten im Trennungsjahr ihr Vermögen zu vermindern, um ihr Endvermögen zu reduzieren. Sie verschenken ihr Geld oder verschieben es ins Ausland. Dies sind sog. unredliche Zuwendungen. Sie werden beim Ausrechnen des Zugewinnausgleichs dem Endvermögen dessen, der versucht hat, sein Vermögen zu vermindern wieder hinzugerechnet.
Dies kann dadurch offengelegt werden, dass die Auskunft auch zum Vermögen am Tag der Trennung verlangt werden kann. Stellt sich dann heraus, dass zwischen dem Tag der Trennung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags Geld in nicht nachvollziehbarer Weise verschwunden ist, dann muss derjenige, der das Geld hat verschwinden lassen darlegen, was er mit damit gemacht hat. Stellt sich heraus, dass der Geldverlust allein dem Ziel gedient hat, keinen oder weniger Zugewinnausgleich zahlen zu müssen, dann erfolgt die Zurechnung zugunsten des Zugewinnausgleichsberechtigten.
Haushaltsteilung
Eine Haushaltsteilung ist die Auseinandersetzung des gemeinsam angeschafften Hausrates. Zu diesem gehören z. B. Teppiche, Möbel, Bilder, Gardinen, Lampen, Besteck, Handtücher, Waschmaschine, Werkzeug, Gartengeräte, Balkonmöbel, Bettwäsche und vieles mehr. Nach einer Trennung kann derjenige, der ausgezogen ist und sich neu einrichten muss, vom anderen nur das im Wege der Haushaltsteilung heraus verlangen, was er
unbedingt braucht, um seinen neuen Haushalt zu führen. Dazu gehört z. B. eine Kochgelegenheit, eine Waschmaschine, ein Bett, ein Tisch, Stühle u. ä. Zugesprochen wird ihm dies aber nur dann, wenn der Ehegatte, der in der Wohnung geblieben ist, diese Gegenstände nicht auch unbedingt braucht.
Eine endgültige Haushaltsteilung findet erst im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren statt. Dann wird der gemeinsam angeschaffte Hausrat tatsächlich auf Antrag hälftig geteilt. Es kommt dann nicht darauf an, wer welche Rechnung bezahlt hat. Eine Haushaltsteilung ist ein sehr mühseliges Verfahren. Wenn man sicher ist, dass man Haushaltsgegenstände möchte, sollte man vor dem Auszug eine genaue Auflistung von allen Haushaltsgegenständen machen, die in der Wohnung sind, dies dokumentieren und auch fotografieren. Nur wenn die Gegenstände später so genau wie möglich beschrieben werden können, d. h. Farbe, Material, Größe, Marke u. ä., macht es Sinn, einen Antrag auf Haushaltsteilung zu stellen.
Versorgungsausgleich
Hier geht es um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben. Dazu gehört die gesetzliche Altersvorsorge, die betriebliche Altersvorsorge und die private Altersvorsorge.
Diese Anwartschaften werden bei der Scheidung jeweils halbiert. Gezahlt wird hier nichts. Es werden im Falle der gesetzlichen Rentenversicherung einfach Anwartschaften von einem Rentenkonto auf das andere Rentenkonto umgebucht.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge wird auch für den Ehegatten eine eigene betriebliche Altersvorsorge begründet. Bei privaten Rentenversicherern kann verlangt werden, dass der Ehegatte, der ausgleichsberechtigt ist, eine sog. Zielversorgung nennt. In diese wird das hälftige Kapital dann einbezahlt. Wenn eine Zielversorgung nicht benannt wird, erfolgt die Einzahlung in die sog. Ausgleichskasse.
Auseinandersetzung Vermögen
Wenn Vermögen, wie z. B. eine Immobilie auseinanderzusetzen ist, dann hat dies grundsätzlich nichts mit dem Zugewinnausgleich zu tun. Der Zugewinnausgleich ist eine speziell familienrechtliche Regelung.
Nachehelicher Unterhalt
Nach einer Scheidung muss grundsätzlich jeder der beiden Ehegatten für sich selbst sorgen. Ein nachehelicher Unterhalt kommt dabei nur in Frage, sofern ein sog. Unterhaltstatbestand vorliegt.
Folgende Unterhaltstatbestände gibt es
- Betreuungsunterhalt bei Betreuung eines Kindes unter drei Jahren
- Krankheitsunterhalt
- Altersunterhalt
- Unterhalt aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Absolvieren einer Ausbildung, um eine Arbeit zu finden
- Aufstockungsunterhalt gibt es, sofern der geschiedene Ehegatte zwar arbeiten kann, aber das, was er damit verdient nicht ausreicht, um jenen Lebensstandard zu Zeiten der Ehe zu halten.
Auch dann, wenn ein oder mehrere Unterhaltstatbestände vorliegen, gibt es den Unterhalt nur, falls der Unterhaltsbedürftige seinen Unterhalt nicht eigenständig sichern kann. So steht z.B. einer Mutter, die ein Kind unter drei Jahren hat, womöglich kein Unterhalt zu, wenn sie über erhebliche Mieteinnahmen verfügt, die ihren Unterhalt sichern.
Der nacheheliche Unterhalt wird heute nicht mehr wie früher bis zum Lebensende gezahlt. Er reduziert sich stufenweise und läuft schließlich aus, auch dann, wenn eigentlich noch Unterhaltstatbestände vorliegen. Der zur Zahlung Verpflichtete kann nach einer bestimmten Zeit verlangen, dass der fällige Unterhalt begrenzt bzw. befristet wird.
Der Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch auch aktiv verwirken. Einer der häufigsten Verwirkungsgründe ist der Eingang einer neuen Lebenspartnerschaft. Dauert eine solche zwei bis drei Jahre, so besteht kein Unterhaltsanspruch mehr. Eine Verwirkung ist jedoch auch möglich, wenn der Unterhalt beziehende Ehegatte weitere Einkommen verschweigt.
Einkommenssteuer und Trennung
Sobald die Ehegatten getrennt leben, können sie sich einer anderen Steuerklasse zuordnen lassen. Spätestens im Jahr nach der Trennung müssen sie dies tun, es sei denn, sie haben während der Trennung einen Versöhnungsversuch unternommen.
Auch die Kinderfreibeträge sind nach der Trennung anders zu verteilen. Hatte z. B. ein Ehegatte bisher die Steuerklasse 3 und 2 Kinderfreibeträge, so hat er nach der Trennung, je nachdem, ob die Kinder bei ihm leben oder nicht, die Steuerklasse 2 oder 1 mit einem Kinderfreibetrag. Der andere Ehegatte hat dann die umgekehrte Steuerklasse, d. h. 1 oder 2 ebenfalls mit einem Kinderfreibetrag.
Die Kosten einer Scheidung, d. h. die Rechtsanwalts- und die Gerichtskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Lassen Sie sich hier beraten.
Darüber hinaus kann der gezahlte Ehegattenunterhalt von der Steuer abgesetzt werden. Beim sog. begrenzten Realsplitting hat derjenige, der den Unterhalt zahlt, einen Steuervorteil. Andererseits hat derjenige, der den Unterhalt erhält eine höhere Steuer. Diese muss ihm der Unterhaltsverpflichtete wieder ersetzen. Lassen Sie sich hier beraten und von ihrem Steuerberater berechnen, ob es für Sie günstiger ist, den Unterhaltsbetrag von der Steuer abzusetzen oder nicht.
Wer sollte den Scheidungsantrag einreichen?
In der Regel spielt es keine Rolle, wer der beiden Beteiligten zuerst die Scheidung einreicht. Derjenige, der dies zuerst tut, hat davon keine Nachteile oder Vorteile. Ein Wettrennen zum Gericht muss es also nicht geben. Etwas anderes ist es, wenn Zugewinnausgleichsansprüche im Raum stehen. Lassen Sie sich auch hier rechtzeitig beraten.
Wenn Sie mehr zum Thema Folgesachen im Scheidungsverfahren erfahren möchten, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Anwälte.
Welche Papiere soll ich zur Beratung mitbringen?
Für eine Beratung zur Scheidung beim Anwalt brauchen Sie das Familienstammbuch oder die Heiratsurkunde. Wenn Sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben, dann sollte auch dieser mitgebracht werden. Im Ehevertrag findet der Anwalt nämlich alles, was Sie selbst bereits schon geregelt haben und deshalb nicht mehr geregelt werden muss. Was Sie im Übrigen brauchen, hängt vom Einzelfall ab. Wenn es um die Berechnung von Unterhalt geht, dann braucht der Anwalt die Gehaltsabrechnungen und/oder die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Bilanzen. Wenn Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen, dann können Sie sich bei uns unter www.ra-sonntag.de unter „Unser Service“ die hierzu notwendigen Formulare ausdrucken und zur Besprechung mitbringen.
Wenn Sie mehr zum Thema Scheidung per Mausklick erfahren möchten, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Anwälte.
Verfahrenskostenhilfe
Tatsächlich bekommt in über der Hälfte aller Scheidungsverfahren ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe. Rechtsschutzversicherungen, die die Kosten für ein Scheidungsverfahren übernehmen, gibt es nicht.
Man sollte auf jeden Fall prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe vorliegen. Dies ist wesentlich öfter der Fall als angenommen. Verfahrenskostenhilfe wird nicht, wie angenommen, nur armen Leuten gewährt. Verfahrenskostenhilfe bekommt jeder, der aus nachvollziehbaren Gründen im Augenblick nicht die flüssigen Mittel für ein Scheidungsverfahren hat. Das kann z. B. auch bei einem Familienvater der Fall sein, der eigentlich gut verdient, jedoch die Raten für das Eigenheim alleine zahlt und auch noch zwei Kinder und eine die Kinder betreuende Ehefrau versorgen muss. In solchen Fällen bleibt selbst von einem guten Nettoeinkommen nicht genug übrig.
Wenn Sie mehr zum Thema Verfahrenskostenhilfe erfahren möchten, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Anwälte.