Eine Trennung ist nie einfach. Um Vermögen, Immobilien und insbesondere Kinder wird häufig intensiv gestritten. Die Rechtslage ist für Laien nicht immer einfach zu verstehen. Geht es um eine Scheidung mit Kindern und Haus, werden die juristischen Fragestellungen erst recht komplex. Sinnvoll ist es hier, eine gütliche Einigung zu finden, wenn von der Trennung auch Immobilien und Kinder betroffen sind. Oft lassen sich so Einigungen erzielen, die eher im Interesse aller Beteiligten sind, als wenn ein Gericht ausschließlich nach der Rechtslage entscheidet. Zudem sind Eltern durch Kinder und Immobilien oft noch lange Zeit miteinander verbunden. Deshalb sollte ein zermürbender Streit besser vermieden werden. Ratsam ist es daher, möglichst frühzeitig einen Scheidungsanwalt einzuschalten, der die Rechtslage erklären und Fehler vermeiden kann. Da für das Scheidungsverfahren ohnehin ein Anwalt gebraucht wird, kann man ihn auch gleich von Anfang an mit hinzuziehen. Kontaktieren Sie uns gerne: 0911 971870
Da die Rechtslage und Probleme bei einer Scheidung mit Kindern und Haus komplex sind, beschränken wir uns hier auf einige grundlegende Fragen:
Im Regelfall haben beide Eltern nach einer Scheidung weiterhin gemeinsam das Sorgerecht. Es kann aber auch Ausnahmen geben. Bei der Frage, wer nach einer Scheidung das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bekommt und wie das Umgangsrecht geregelt wird, orientieren sich die Gerichte am Kindeswohl. Genau gesagt: Sie orientieren sich daran, was Jugendamt und Gericht als am besten für das Kindeswohl ansehen.
Für den Wohnsitz des Kindes gibt es drei Modelle:
Ein Haus bzw. eine Immobilie gehört dem, der im Grundbuch steht. Daran ändert sich auch durch eine Scheidung nichts. Das heißt: War bisher nur einer der Ehepartner Eigentümer der Eigentumswohnung, dann bleibt er auch nach der Scheidung der alleinige Eigentümer. In vielen Fällen hat der andere Ehepartner dafür aber einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Sind dagegen beide Eheleute im Grundbuch eingetragen, bleiben sie auch nach der Scheidung gemeinsam Eigentümer der Immobilie. Für Verkauf, Vermietung oder Beleihung der Immobilie müssen sich daher beide einigen. Ist eine solche Einigung nicht möglich, bleibt noch die Möglichkeit, einen Teilungsversteigerungsantrag zu stellen.
Grundsätzlich darf derjenige im Haus bleiben, dem es gehört. Bei einer Mietwohnung darf derjenige bleiben, der im Mietvertrag steht.
In vielen Fällen kann aber trotzdem auch nach einer Scheidung der andere Partner weiter (alleine) in der Wohnung bzw. im Haus wohnen. Grundlage dafür ist § 1568 a BGB. Danach darf derjenige in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung bleiben, der mehr als der andere darauf angewiesen ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kinder hauptsächlich bei diesem Elternteil leben. Bei Eigentumswohnungen bzw. Häusern gilt das allerdings nur, wenn dadurch eine unbillige Härte vermieden wird. Außerdem ist dann ein Nutzungsentgelt wie eine Miete zu zahlen.
Bei Miteigentum oder gemeinsam angemieteten Wohnräumen wird es kompliziert. Wohnt einer der Miteigentümer mit den gemeinsamen Kindern im Haus, kann er eine Teilungsversteigerung verzögern.
Gut zu wissen: Die während des Trennungsjahrs vorgesehene „Trennung von Tisch und Bett“ kann grundsätzlich auch in einer gemeinsamen Wohnung erfolgen.
Sie haben Fragen zum Thema Trennung mit Haus und Kindern? Gerne stehen wir Ihnen als Scheidungsanwalt in Nürnberg, Fürth. Erlangen und Umgebung mit Rat und Tat zur Seite. Unser Tipp: Mit einer einvernehmlichen Scheidung können Sie Ihre Scheidungsfolgen weitgehend frei gestalten.