Scheidung bei Selbständigen

Eine Scheidung mit ihren Folgen wie Aufteilung des Vermögens, Versorgungsausgleich, Unterhalt und Sorgerecht ist schon bei Arbeitnehmern komplex und oft schmerzhaft. Eine Scheidung bei Unternehmern, Freiberuflern und anderen Selbständigen kann schnell dazu führen, dass die Firma Insolvenz anmeldet oder dem Unternehmer nichts anderes bleibt, als den Betrieb zu verkaufen. Gerade bei einer streitigen Scheidung, bei der ein Partner einen hohen Zugewinnausgleich verlangt, stehen oft am Ende beide mit enttäuschten Erwartungen da.

Wir erklären auf dieser Seite die Besonderheiten einer Unternehmerscheidung und erklären, wie Ihnen unsere erfahrenen Fachanwälte für Familienrecht in diesem Fall helfen können.

Im Folgenden erläutern wir vor allem den Fall, dass nur einer der Ehepartner selbständig ist oder Anteile an einer Gesellschaft (z.B. GmbH) innehat. Sind beide Partner zu gleichen Teilen Inhaber des gemeinsam gegründeten Unternehmens, ist die Gesetzeslage eigentlich einfach: Beide behalten ihren Anteil und es ist – zumindest aufgrund des Unternehmenswerts – hierfür kein Zugewinnausgleich entstanden. Ob und wie ein frisch getrenntes Paar gemeinsam ein Unternehmen weiterführen kann und will, ist keine Frage des Scheidungsrechts.

Bei einer Scheidung kann ein Unternehmen – hier eine Apotheke – durch den Zugewinnausgleich in die Insolvenz rutschen. Oft bleibt nur der Verkauf der Firma.

In unserer Kanzlei an der Grenze zwischen Nürnberg und Fürth beraten wir Sie gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Senden Sie uns Ihr Anliegen mit den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich per Post oder als PDF-Datei per E-Mail. Dann schauen wir uns die Unterlagen an und werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit einer schriftlichen Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung leisten können.

Mit Ihren Anfragen und Mandaten sind Sie uns aus Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und aus der Region willkommen. Wir sind gerne für Sie da.

0911 971870

Wie wir bei Unternehmerscheidungen helfen

Unsere beiden Fachanwälte für Familienrecht können sowohl Unternehmern, Freiberuflern, Landwirten und anderen Selbständigen als auch deren Partnern helfen, wenn es in Nürnberg, Fürth, Erlangen und der Region um Scheidung und Scheidungsfolgen geht. Dazu gehören unter anderem folgende Leistungen:

  • Sollen die mit einer Unternehmerscheidung verbundenen Probleme von vornherein vermieden werden, unterstützen unsere Anwälte Sie bei der Erstellung, Überprüfung und Aushandlung eines rechtssicheren Ehevertrags. Dabei kann dann beispielsweise von Anfang an eine Gütertrennung vereinbart werden.
  • Gerade im Zuge der Scheidung bei Selbständigen ohne Ehevertrag empfehlen wir wenn möglich, eine einvernehmliche Scheidung. Hintergrund ist, dass eine streitige Scheidung nach dem Gesetz sehr oft wirtschaftliche Einbußen bis hin zur Insolvenz der Firma nach sich zieht – woran auch der Ehepartner meist kein Interesse haben dürfte. Wir unterstützen Sie beim Aushandeln einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Wir vertreten und beraten Sie sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Scheidungsverfahren. Das schließt „normale“ Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht, Versorgungsausgleich oder Verteilung des Hausrats und der Immobilien natürlich mit ein.
  • Im Zuge der Scheidungsvorbereitung prüfen wir vorhandene Eheverträge und beraten Sie zur Möglichkeit einer Anfechtung, beispielsweise wenn diese aufgrund einer einseitigen Benachteiligung eines Partners sittenwidrig sind oder eine arglistige Täuschung vorlag.
  • Unsere Kanzlei holt alle Auskünfte ein, die für die Vorbereitung einer Scheidung erforderlich sind. Bei Bedarf werden die Auskunftsansprüche auch gerichtlich durchgesetzt.
  • In Kooperation mit Steuerberatern und Steuerrechtsanwälten unterstützen wir bei Bedarf, beispielsweise wenn das Unternehmen im Zuge der Scheidung verkauft werden soll.
  • Natürlich stehen unsere Fachanwälte Selbständigen oder ihren Ex-Partnern auch nach der Scheidung noch zur Seite, beispielsweise wenn es um die regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Unterhalts geht.

Gut zu wissen: Gerade Selbständige sollten sich bei einer Scheidung auch vor einer möglichen „Rache“ des Ex-Partners in Acht nehmen. Weiß der Ehepartner beispielsweise von einer Steuerhinterziehung, kann eine vorsorgliche Selbstanzeige sinnvoll sein. In solchen Fällen verweisen wir an erfahrene Steuerberater oder Anwälte für Steuerrecht.

Scheidung mit Firma: Zugewinnausgleich

Haben die Partner keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet vereinfacht: Hat einer der Partner während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der andere, hat er die Hälfte der Differenz an den Anderen abzugeben. Das Problem bei einer Unternehmerscheidung: Oft hat der Unternehmer oder der Selbständige einen deutlich höheren Zugewinn erzielt als der Ehepartner. Der fällige Zugewinnausgleich wäre durch den Unternehmer nach der Scheidung relativ kurzfristig zu zahlen. Das Kapital ist aber in der Regel in der Firma gebunden.

In dieser Situation kann es leicht zu einer Insolvenz und zur Liquidation des Unternehmens kommen. Der Selbständige verliert dadurch nicht nur sein Vermögen, sondern auch seine Einkommensquelle. Der Ex-Partner hat dann zwar einen Zahlungsanspruch, kann ihn aber kaum durchsetzen. Einem sprichwörtlichen „nackten“ Menschen kann man schließlich nicht in die Taschen fassen. Nicht zuletzt deshalb ist wirtschaftlich für beide Ehegatten bei Scheidungen von Selbständigen eine einvernehmliche Scheidung sinnvoll.

Firma verkaufen vor der Scheidung?

In manchen Fällen ist der möglicherweise zu zahlende Zugewinnausgleich so hoch, dass dem Unternehmer kaum eine andere Wahl bleibt, als seine Firma zu verkaufen. Da die Höhe des Zugewinnausgleichs gerichtlich entschieden wird, der Verkaufspreis aber von den Marktverhältnissen abhängt und letztlich Verhandlungssache ist, können der im Scheidungsverfahren festgestellte Wert und der zu erzielende Verkaufserlös unterschiedlich hoch ausfallen.

Manche Unternehmer entscheiden sich daher bereits vor der Scheidung, ihre Firma oder auch ihre Unternehmensanteile zu verkaufen. Das schafft klare Verhältnisse, da Geld einfach zu bewerten ist. Um dabei steuerliche, unternehmensrechtliche und familienrechtliche Fallstricke zu umgehen, sollten sich scheidungswillige Selbständige frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Unternehmensbewertung bei Scheidung

Theoretisch ist der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung einfach: Man ermittelt den Wert des Vermögens jeweils bei Beginn und Ende der Ehe, bildet die Differenz und vergleicht das Ergebnis beider Ehepartner. Die Scheidung bei Selbständigen wird dadurch kompliziert, dass der Wert des Unternehmens nicht einfach zu ermitteln ist. Der Bundesgerichtshof fordert, dass bei der Unternehmensbewertung der wahre, volle Wert der Firma festzustellen ist. Wie die Unternehmensbewertung genau zu erfolgen hat, ist aber weder gesetzlich noch höchstrichterlich für jeden Einzelfall vorgeschrieben. Tatsächlich ist das Gericht weitgehend frei bei Auswahl des Verfahrens zur Unternehmensbewertung. In der Regel verlassen sich die Richter dabei auf externe Gutachter.

Häufig wir der Standard „IDW S 13“ vom Institut der Wirtschaftsprüfer bei Scheidungen für die Unternehmensbewertung herangezogen. Dieser Standard ist jedoch nicht vorgeschrieben und bietet auch noch einigen Spielraum. Die übliche Methoden für die Unternehmensbewertung sind:

  • Substanzwertmethode: Hier werden letztlich nur die Aktiva (Anlage- und Umlaufvermögen inkl. offener Forderungen) bewertet und die Schulden abgezogen.
  • Liquidationsmethode: Auch hier werden die Aktiva bewertet und die Schulden abgezogen. Allerdings wird bei der Bewertung nicht von einer Fortführung des Betriebs ausgegangen, sondern von einer Liquidation. Daher wird jeweils der Marktwert angesetzt, der bei einem Verkauf der Aktiva zu erzielen wäre. Die Methode bietet sich insbesondere dann an, wenn eine Abwicklung des Unternehmens absehbar ist.
  • Ertragswertmethode: Das Vermögen des Unternehmens wird hier nicht betrachtet. Bewertet werden ausschließlich die voraussichtlich zu erzielenden, zukünftigen Gewinne und das Wachstum des Unternehmens. Meist wird dabei ein Zeitraum von 3 bis 5 Jahren betrachtet.
  • Modifiziertes Ertragswertverfahren: Gerade bei Freiberuflern und (kleinen) inhabergeführten Unternehmen hängen die zukünftigen Gewinne vor allem von der Person des Inhabers ab. In diesen Fällen wird daher meist nur der Ertragswert berechnet, der bei Übertragung auf einen Dritten erzielbar wäre.
  • Mischverfahren: Da alle Bewertungsverfahren jeweils Vor- und Nachteile haben, wird versucht, durch ihre Kombination zu einem realistischen Wert zu kommen. Beispielsweise kann der Unternehmenswert als Mittelwert aus Ertragswert und Substanzwert ermittelt werden. Auch eine Berechnung des Substanzwerts unter Hinzurechnung eines immateriellen Geschäftswerts wird teilweise für gut geheißen.

Von dem dann so errechneten Unternehmenswert werden bei einer Scheidung noch ein kalkulatorischer Unternehmerlohn und die Ertragssteuerlast für eine fiktive Veräußerung abgezogen.

Unterhalt bei Selbständigen

Auch die Berechnung von Unterhalt ist bei Selbständigen komplexer als bei Angestellten – egal ob es um Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt geht. Das liegt daran, dass sich das unterhaltsrelevante Einkommen nicht einfach auf Basis von Gehaltsabrechnungen ermitteln lässt. Auch der steuerrechtliche Gewinn kann nicht direkt für die Berechnung des Einkommens herangezogen werden, da Steuerrecht und Unterhaltsrecht unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen.

Unsere Anwälte unterstützen sowohl Unternehmer als auch ihre (Ex-)Ehepartner, wenn es darum geht, die für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Daten zu beschaffen, den Unterhalt zu ermitteln und Ansprüche durchzusetzen bzw. unberechtigte Forderungen abzuwehren – und das sowohl im Trennungsjahr, im Scheidungsverfahren als auch später bei der regelmäßigen Anpassung des Unterhalts.

Versorgungsausgleich bei Unternehmern

Auch wenn Selbständige geschieden werden erfolgt – soweit nicht anders in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt – bei der Scheidung in der Regel ein Versorgungsausgleich. Dieser schließt nicht nur die Altersvorsorgeansprüche aus der gesetzlichen Rente ein, sondern beispielsweise auch aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aus der betrieblichen Altersvorsorge und aus der privaten Altersvorsorge – inklusive Rürup-Rente und Riester-Rente. Die in der Zeit der Ehe entstandenen Ansprüche werden dabei für jede Altersvorsorge einzeln hälftig geteilt. So kann auch ein Selbständiger Ansprüche aus der gesetzlichen Rente oder einer Betriebsrente seines angestellten Ex-Partners erwerben. Umgekehrt kann ein Arbeitnehmer beispielsweise Ansprüche aus der berufsständischen Versorgung oder der Rürup-Rente des selbständigen Partners erhalten.

Sie haben Fragen zur Scheidung bei Selbständigen? Kontaktieren Sie uns. Wir stehen Mandanten aus Nürnberg, Fürth, Erlangen und der Region gerne zur Seite.