Kurzinfo März 21
Grundsätzlich ist es zwar so, dass das gesprochene Wort geschützt ist. Dies hat oft zur Folge, dass (heimliche) Aufnahmen im Gerichtsverfahren nicht vorgespielt und daher auch nicht verwertet werden dürfen. Dies enttäuscht manche. Ausnahmen gibt es aber in Gewaltschutzverfahren. In einem Fall beim OLG Brandenburg war eine Ehefrau von ihrem getrenntlebenden Ehemann verbal bedroht worden. Dies geschah im öffentlichen Straßenraum. Die Frau wies den Mann dann darauf hin, dass sie das, was er sagt, aufnimmt. Trotzdem ließ er sich nicht beirren und bedrohte die Frau weiter. Sie nahm alles auf. Die Aufnahmen konnten im gerichtlichen Verfahren verwertet werden, insbesondere weil die Frau den Mann ja vorher sogar darauf hingewiesen hatte, dass er aufgenommen wird.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, , Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth wenden.