Auch vor der Rechtskraft der Scheidung ist eine Teilungsversteigerung des Familienheims grundsätzlich möglich. Dabei hat eine Abwägung der Interessen beider Ehegatten und der der Kinder zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind nicht nur die Interessen desjenigen, der die Teilungsversteigerung beantragt oder desjenigen, der sie ablehnt. Es sind stets beide Interessen gegeneinander abzuwägen. Wenn keiner der Beteiligten bessere Gründe hat als der andere, dann hat die Teilungsversteigerung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu unterbleiben.
Sie benötigen Unterstützung nach einer Trennung zum Thema Teilungsversteigerung? Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth,berät und unterstützt Sie hier gerne.