Das Bayerische Landessozialgericht hatte einen Fall der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden. Der Kläger war Vollzeit im Homeoffice tätig und wollte sich während einer ca. 30-minütigen Pause zwischen zwei Onlinemeetings mit dem Fahrrad eine warme Mittagsmalzeit beim Metzger um die Ecke holen. Auf dem Rückweg von der Metzgerei stürzte er über den Lenker seines Fahrrades und brach sich einen Arm. Pausenzeiten waren weder im Betrieb noch im Homeoffice verbindlich geregelt. Für das Selbstmanagement der Arbeitszeit hatte der Mitarbeiter eine Exceltabelle auszufüllen, in der er eine Mittagspausendauer von 35 Minuten als Normalfall eingetragen hatte. Für den konkreten Zeitpunkt der Pause gab es keine Regelung.
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass dem Mitarbeiter der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zugutekommt. Auch das Zurücklegen eines Weges, um eine Semmel zu kaufen, ist versichert. Das Gericht stellt dabei auf die „Handlungstendenz“ ab. Diese bestand darin, dass durch Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit die Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten bleibt. Damit dient der Weg zum Metzger der Fortsetzung der Arbeit. Diese Grundsätze sind auch auf die Arbeit im Homeoffice zu übertragen.
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